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8. 55.
Durch die genehmigten Fahrplaͤne werden die Durchschnittsfahrgeschwindigkeiten zwi-
schen den einzeluen Stationen für die verschiedenen Zuͤge normirt. Die Verwaltung hat
hiernach die zur Sicherung des Betriebes erforderlichen Anordnungen zu treffen, durch
welche eine angemessene Zeit-Vertheilung und die zulässige größte Fahrgeschwindigkeit
für die einzelnen Bahnstrecken nach Maßgabe der Lokalverhältnisse festgeseyt wird. Die
nachstehend bezeichneten Maximal-Geschwindigkeiten nämlich:
a. bei Schnellzügen
6 Minuten pro Meile;
b. bei Personenzügen
8 Minüten Dro Meile;
c. bei Güterzügen
13 Minuten pro Meile
dürfen selbst nicht bei den allergünstigsten Verhältnissen überschritten werden.
Langsamer muß gefahren werden:
) wenn Menschen, Thicre oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;
b. wenn ein anderer Zug in einem Nebengeleise still hält;
e. beim Uebergange über Drehscheiben und Ausweichungen;
I. beim Uebergange über Brücken mit hölzernem oder eisernem Ueberbau, von mehr
als 40 Juß Länge;
Nachts bei Schneegestöber und bei starkem Nebel, überhaupt, wenn die Signale
nicht deutlich zu erkennen sind;
I. auf den in Reparatur befindlichen Strecken;
5. und den aus andern Gründen zum Langsamfahren bestimmt bezeichneken Stel-
len (S. 28).
In allen dlesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände erfor-
dern, um einer Gefahr möglichst vorzubeugen.
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8. 56.
Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowle siberhaupt
vor dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren wer-
den, daß der Zug sederzelt zum Stillstand gebracht werden kann.
Nähemn sich zwei Züge von verschiedenen Seiten elnem solchen Punkte, so müssen