Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 55. 
Durch die genehmigten Fahrplaͤne werden die Durchschnittsfahrgeschwindigkeiten zwi- 
schen den einzeluen Stationen für die verschiedenen Zuͤge normirt. Die Verwaltung hat 
hiernach die zur Sicherung des Betriebes erforderlichen Anordnungen zu treffen, durch 
welche eine angemessene Zeit-Vertheilung und die zulässige größte Fahrgeschwindigkeit 
für die einzelnen Bahnstrecken nach Maßgabe der Lokalverhältnisse festgeseyt wird. Die 
nachstehend bezeichneten Maximal-Geschwindigkeiten nämlich: 
a. bei Schnellzügen 
6 Minuten pro Meile; 
b. bei Personenzügen 
8 Minüten Dro Meile; 
c. bei Güterzügen 
13 Minuten pro Meile 
dürfen selbst nicht bei den allergünstigsten Verhältnissen überschritten werden. 
Langsamer muß gefahren werden: 
) wenn Menschen, Thicre oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b. wenn ein anderer Zug in einem Nebengeleise still hält; 
e. beim Uebergange über Drehscheiben und Ausweichungen; 
I. beim Uebergange über Brücken mit hölzernem oder eisernem Ueberbau, von mehr 
als 40 Juß Länge; 
Nachts bei Schneegestöber und bei starkem Nebel, überhaupt, wenn die Signale 
nicht deutlich zu erkennen sind; 
I. auf den in Reparatur befindlichen Strecken; 
5. und den aus andern Gründen zum Langsamfahren bestimmt bezeichneken Stel- 
len (S. 28). 
In allen dlesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände erfor- 
dern, um einer Gefahr möglichst vorzubeugen. 
* 
8. 56. 
Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowle siberhaupt 
vor dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren wer- 
den, daß der Zug sederzelt zum Stillstand gebracht werden kann. 
Nähemn sich zwei Züge von verschiedenen Seiten elnem solchen Punkte, so müssen
	        
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