Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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2) Bremsenanzlehen; 
3) Bremsenloslassen. 
8. 69. 
Der Bahn entlang müssen nach beiden Richtungen folgende Signale gegeben wer- 
den können: 
4) der Zug ist von der nächsten Station abgegangen; 
2) es soll eine Hilsomaschine kommen; 
3) der Zug geht nicht ab; 
4) der Zug kann lcht weiter kommen. 
S. 70. 
Jeder Zug, welchem ein anderer in kurzer Zelt folgen soll, muß mit einem Signale 
versehen sein, welches die Bahnwärter an den Wege-Uebergängen, die Arbeiter und die 
in Seltenbahnen haltenden Züge davon benachrichtigt, um die nöthigen Einrichtungen 
darnach treffen zu können. 
8. 71. 
An der Drehachse der Ausweichestellung in den Hauptbahngeleisen muͤssen solche Zei- 
chen gegeben werden, daß sowohl bei Tage als im Dunkeln zu erkennen ist, welches Ge- 
leis dem ankommenden Zuge geöffnet ist. 
8. 72. 
Es müssen solche Einrichtungen getroffen werden, daß eine allezelt sichere Kominunl- 
kation zwischen dem Zugführer mit den Maschinisten und den Schaffnern und Bremsern 
Stian sindel. Zu diesem Zwecke soll bei allen Zügen eine über den ganzen Zug hin- 
weggehende und mit der Dampfpfeife der Lokomotive verbundene Zuglinie angebracht sein. 
8g. 73. 
Wenn es zweilelhaft ist, ob ein gegebenes Signal erkannt und weiter gegeben ist, 
muß der Wärter in der Richtung, wohin dasselbe gehen soll, zum nächsten Wärter lau- 
sen und mündlich das Nöthige bestellen. 
G. 71. 
Den Schienensiellern vor der Einfahrt, in gröheren Stationen und an den Zweig- 
bahnen, und ebenso den Lokomotivenführern, Heizern und Bremswärtern während der 
Fahm dürfen Nebengeschäfte nicht aufgelragen oder gestattet werden. 
. 75. 
Zugführer und Bremswärter duͤrsen während der - Fahrt nicht in verdeckten Wagen 
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