Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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3. 
Als öffentliche Orte in obenerwähnter Beziehung sind nicht bloß Gast= und Schank- 
Häuser zu betrachten, sonderm auch die Lokalien, welche geschlossene Privatgesellschaften 
oder andere Vereine zu ihrer Benuhzung gemielhet haben oder eigenthümlich besipen. 
Die Vorsteher solcher Gesellschaften sind verpflichtet, auf das Unterbleiben jedes Ha- 
zardspiels zu halten, und Vereine, in denen dasselbe regelmäßig oder überhaupt nur öf- 
ter wiederholt vorkommt, sollen ausgelöst werden. 
4. 
Die Confiscate und Geldbußen sind zu zwei Drittheilen der Armenkasse des Orts 
oder, wenn eine solche nicht vorhanden, einer Stistungskasse des betreffenden Landestheils 
zu überweisen, zu einem Drittheile aber, mit der Bestimmung zu Gratificationen für das 
Polizeipersonal verwendet zu werden, zur Sporteleinnahme des Landrathsamis, in dessen 
Bezirk die Contravention Statt gesunden hat, zu verrechnen. 
Gera, am 15. Januar 1850. 
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung. 
v. Geldern. 
Münch. 
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