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nahme beizuwohnen, es steht ihnen aber dabei elne Theilnahme an den Inspektionsrechten
ebenso wenig als ein Anspruch auf Gewährung von Reisekosten und Diäten aus der
Kirchen= oder Schulkasse zu.
8. 10.
Die Feler der Buß-= und Bektage richtet sich in der betreffenden Kirchfahrt nach den
Gesetzen und Einrichtungen des Landes, in welchem die Kirche liegt. Diejenigen aus-
ländischen Eingepfarrten, In deren Vaterlande Buß- und Feiertage zu einer andern Zeit
Statt finden, sind von dem in ihrem Lande bestehenden Berbote, an diesem Tage ge-
wöhnliche Geschäfte zu betreiben, entbunden.
. 1I.
Hinsichtlich der Zahl der Taufpathen, binsichtlich der geschlossenen Jeiten, sowie der
Solennitäten bei Trauungen, hinsichtlich der Ceremonieen bei Beerdigungen 2c. kommt le-
diglich die Geseygebung des Landes zur Anwendung, iu welchem die Kirche liegt. Das-
selbe gilt auch dann, wenn elne kirchliche Handlung wegen besonderer Umstände in der
Wohnung eines ausländischen Eingepfarrten vorgenommen wird, z. B. bei Haustramn-
gen und Haustaufen.
S. 12.
Das Recht zu Dispensationen in Bezug auf die Form der kirchlichen Handlungen
steht daher nur der Behörde zu, welche das jus circa suc#n et episcopale über die
Kirche ausübt.
Enwaige Dispensationsgelder gehören der Kasse, in welche gleiche Dispensationsgel-
der der übrigen Kirchfahrtsmitglieder fließen. Sollte dies die Ortsarmenkasse sein, so
tritt an deren Stelle, wenn die ausländischen Eingepfarrten in keiner Beziehung zu der-
selben stehen, das Kirchenärar.
S. 13.
In den Kirchen gemtschter Parochieen ist dic öffentliche Fürbitte in dem allgemeinen
Kirchengebete mit auf den Landesherrn der ausländischen Eingepfarrten und dessen Fa-
milie zu erstrecken, jedoch so, daß zuerst der Landesherr der Kirche und später der der
ausländischen Eingepfarrten genannt wird.
Für den Landesherrn der ausländischen Eingepfarrten können auch besondere Für-
biuten, Danksagungen, Abkündigungen von Todesfällen c. Stal finden, wenn sie von
der kompetenten geistlichen Oberbehörde auf Antrag der betreffenden auswärtigen Behörde
angeordnet werden. Hiervon bleiben jedoch besondere Gedächtnißpredigten, sewie das
Trauerlauten ausgeschlossen.