Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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nahme beizuwohnen, es steht ihnen aber dabei elne Theilnahme an den Inspektionsrechten 
ebenso wenig als ein Anspruch auf Gewährung von Reisekosten und Diäten aus der 
Kirchen= oder Schulkasse zu. 
8. 10. 
Die Feler der Buß-= und Bektage richtet sich in der betreffenden Kirchfahrt nach den 
Gesetzen und Einrichtungen des Landes, in welchem die Kirche liegt. Diejenigen aus- 
ländischen Eingepfarrten, In deren Vaterlande Buß- und Feiertage zu einer andern Zeit 
Statt finden, sind von dem in ihrem Lande bestehenden Berbote, an diesem Tage ge- 
wöhnliche Geschäfte zu betreiben, entbunden. 
. 1I. 
Hinsichtlich der Zahl der Taufpathen, binsichtlich der geschlossenen Jeiten, sowie der 
Solennitäten bei Trauungen, hinsichtlich der Ceremonieen bei Beerdigungen 2c. kommt le- 
diglich die Geseygebung des Landes zur Anwendung, iu welchem die Kirche liegt. Das- 
selbe gilt auch dann, wenn elne kirchliche Handlung wegen besonderer Umstände in der 
Wohnung eines ausländischen Eingepfarrten vorgenommen wird, z. B. bei Haustramn- 
gen und Haustaufen. 
S. 12. 
Das Recht zu Dispensationen in Bezug auf die Form der kirchlichen Handlungen 
steht daher nur der Behörde zu, welche das jus circa suc#n et episcopale über die 
Kirche ausübt. 
Enwaige Dispensationsgelder gehören der Kasse, in welche gleiche Dispensationsgel- 
der der übrigen Kirchfahrtsmitglieder fließen. Sollte dies die Ortsarmenkasse sein, so 
tritt an deren Stelle, wenn die ausländischen Eingepfarrten in keiner Beziehung zu der- 
selben stehen, das Kirchenärar. 
S. 13. 
In den Kirchen gemtschter Parochieen ist dic öffentliche Fürbitte in dem allgemeinen 
Kirchengebete mit auf den Landesherrn der ausländischen Eingepfarrten und dessen Fa- 
milie zu erstrecken, jedoch so, daß zuerst der Landesherr der Kirche und später der der 
ausländischen Eingepfarrten genannt wird. 
Für den Landesherrn der ausländischen Eingepfarrten können auch besondere Für- 
biuten, Danksagungen, Abkündigungen von Todesfällen c. Stal finden, wenn sie von 
der kompetenten geistlichen Oberbehörde auf Antrag der betreffenden auswärtigen Behörde 
angeordnet werden. Hiervon bleiben jedoch besondere Gedächtnißpredigten, sewie das 
Trauerlauten ausgeschlossen.
	        
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