Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Berücksichtigung der ekwaigen bekannten Ursachen (Erblichkeit in der Familie, vorherge- 
gangene Körperkrankheit, elngewurzelte Leidenschaften, hestige Gemüthsbewegungen, un- 
günstige häusliche Verhältnisse 2c.), eine vollstänkige Schilderung des Zustandes, in wel- 
chem der untersuchende Arzt den Kranken gesunden, sowie endlich eine genaue Angabe 
aller bisher gegen die Krankheit angewendeten innern und äußern Heilmittel enthält. 
Die obrigkeitlichen Behörden (die Fürstlichen Landrathsämter und Städträthe), wel- 
che die Einbringung Geisteskranker in die Irrenanstalt vermitteln, sowie die Privatper= 
sonen, welche die Einlieserung unmittelbar bei Fürütlicher Regierung beantragen, haben 
darauf zu achten, daß die betreffenden ärztlichen Zeugnisse vorstehender Vorschrift gemäß 
ausgestellt werden, damlt ulcht wegen des mangelhaft besundenen Zeugnisses die Ein- 
bringung verzögert werde. 
8. 6. 
Die Einlieferung erfolgt in jedem einzelnen Falle mittelst eines von Fürstlicher Re- 
gierung auszustellenden Vorweises, gegen dessen Abgabe der betreffende Geisteskranke in 
der Anstalt Aufnahme zu finden hat. 
Diesem Vorweis ist 
P) das im. S. 5 gedachte ärztliche Zeugniß, sowie 
b) eln in legaler Form ausgestellter Heimathsschein für den Aufzunehmenden 
beizufügen. 
Daher haben die Behörden zugleich mit dem Aufnahmegesuch die Frage wegen des 
Heimathsrechts zu erledigen und Fürstlicher Regierung die desfallsigen Verhaudlungen 
vorzulegen. Privakpersonen aber, welche sich unmlttelbar an Fürstliche Regierung wen- 
den, gleichzeitig den Antrag auf Ausstellung des Heimathsscheins bei der kompetenten 
Ortsbehörde anzubringen, wenn die Einlieferung keinen Verzug leiden soll. 
8. 7. 
Gleichzeitig mit der Ausstellung des vorgedachten Vorweises wird die Fuͤrstliche Re- 
gierung der Herzoglichen Landesregierung zu Altenburg nach der kontraktlich übernom. 
menen Verpflichtung hiervon Mittheilung machen. 
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Stirbt ein diesseitiger Unterthan in der Anstalt und wird derselbe in Roda beer- 
digt, so ist der Begräbnißaufvand für ihn nach den Sitzeen derjenigen Klasse der No- 
daischen Begräbnißordnung, in welcher die Beerdigung Statt gefunden hat, von den zur 
Zahlung der Verpflegungögelder Pflichtigen zu tragen.
	        
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