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eflichtige Staatsangehörige, die sich außer Landes aufhalten, beizubringen haben, wenn
sie auf Grund dieser Steuerentrichtung die Verminderung der für sie diesseits ausgewor-
senen Personalsteuer beanspruchen, ist längstens bis zum Schlusse des Jahres beizubrin-
gen, auf welches die Steuerabminderung in Anspruch genommen wird.
2.
Als vollständig ist dieser Nachweis nur dann anzusehen, wenn die Quitlung der
betreffenden auswärtigen Steuerhebestelle oder ein sonsiiges obrigkeitliches Zeugniß über
die auswärts erfolgte Steuerentrichtung produzirt wird.
3.
Die Vorlegung dieser Oniktung bezügl. dieses obrigkeitlichen Zeugnisses hat bei der
Fmlichen Bezirkssieuereinnahme, an welche der Personalsteuerpflichtige seine inländische
Abgabe zu entrichten hat, zu geschehen. Die Bezirkssieuereinnahme hat hiernach für die
Abschreibung des betreffenden Steuerbetrags zu sorgen und ein Verzeichniß der in dle-
ser Welse abgeschriebenen Steuerbeträge uns berichtlich vorzulegen.
4.
Die Vorlegung der Quillung bezügl. des Zeugnisses ist spätestens am 31. Dezem-
ber jedes Jahres zu bewirken. Ist sie bis zu diesem Termine nicht ersolgt, so wird
angenommen, der betheiligte Personalsteuerpflichlige habe seinen Anspruch auf Abmin-
derung der inländischen Steuer aufgegeben und es wird sodann diese Letztere in ihrem
ganzen Betrage von ihm erhoben, resp. exekutivisch beigetrieben.
5.
Die Steunerpflichligkeit des betreffenden diesseitigen Staatsangehörigen an sich be-
steht unverändert fort, wenn derselbe auch auf Grund des vorgelegten Nachweises über
auswärts bezahlte Steuern in einem Jahre Abminderung oder gänzliche Abschreibung
seiner hlerländischen Personalabgabe erlangt hat. Diese Abminderung oder Abschrelb-
ung ist daher für jedes Jahr unter Beibringung des in Rede stehenden Nachweises von
Neuem nachzusuchen; sie fällt, wenn Letteres nicht geschieht, von selbst weg, und es tritt
die diesseitige Besteuerung in ihrem ganzen Umfange wieder in Kraft.
Gera, am 26. August 1859.
Fürstlich Renß-Plauisches Ministerium.
Dinger.