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der vertragenden Theile in die des anderen Thelles keine hoͤhere oder andere Abgaben
als diejenigen gelegt werden, welche von gleichartigen Natur-- oder Gewerbs-Erzeugnissen
anderer Länder gegenwärtig oder künftig zu entrichten sind; auch soll in den Ländern
kelnes der vertragenden Theile die Ausfuhr irgend welcher Gegenstände in die Länder
des anderen Theiles mit anderen oder höheren Zöllen und Abgaben, als mit denjenigen
belegt werden, welche bei der Ausfuhr gleichartiger Gegenstände nach anderen fremden
Ländern zu entrichten sind; eben so wenig soll die Einfuhr oder Ausfuhr irgend welcher
Gegenstände, die das Natur= oder Gewerbserzeugniß der Länder eines der vertragenden
Theile sind, aus oder nach den Ländern des anderen Theiles mit einem Verbot belegt
werden, welches nicht gleichmäßig auch auf die gleichartigen Erzeugnisse jedes anderen
fremden Landes Anwendung findet.
Artikel 5.
An Tonnengeldern, Leucht#hurmgebühren, Hasenabgaben, Loolsengebühren und Ber-
geheldern, in allen Fällen der Havarie und des Schiffbruches, sowie an örtlichen Abga-
ben, sollen in den Häfen eines jeden der vertragenden Theile von den Schiffen des an-
deren Theiles keine anderen oder höheren Auflagen als diejenigen erhoben werden, welche
in denselben Häsen auch von den eigenen Schissen zu entrichten ünd.
Artikel 6.
Bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waaren und Erzeugnissen aller Art aus den
Staaten des Jollvereines nach den Gebieten der Argentinischen Konföderation, inglei-
chen aus den Gebicten der letzteren nach den Staaten des Zollvereines, sollen dieselben
Abgaben gezahlt und dieselben Rückzölle und Prämien bewilligt werden, die Ein= oder
Ausfuhr mag in Schiffen eines Staates des Jollvereines oder der Argentintschen Kon-
föderation erfolgen.
Artikel 7.
Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, alle diejenigen Schiffe als
Schisse respektive eines Staates des Zollvereines und der Argentinischen Konföderatlon
zu betrachten und zu behandeln, welche von den zuständigen Behörden mit vollständig
ausgesertigten Pässen oder Beylbriefen versehen sind, und deshalb, nach den zur Zeit
in den beiderseitigen Ländern bestehenden Vorschristen, von dem Lande, dem sie bezieh-
ungsweise angebören, vollsiäudig und bona liäle als nationale Schifsfe betrachtet werden.