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Verstorbene angehoͤrte, oder in Abwesenheit desselben dessen Stellvertreter, soweit die Ge-
sepe des Landes dieß gestatten, das Recht haben, an der Besipnahme, der Verwaltung
und der gerichtlichen Liquidation der Verlassenschaft des Verstorbenen im Interesse der
Gläubiger oder der gesetlichen Erben Theil zu nehmen.
Entsteht hierbel eine Differenz über die Erbschaft oder über Eines oder Einige der
Güter, aus denen sie besteht, oder über ein Guthaben oder eine Schuld der Erbschaft,
und kann diese durch Schiedsrichter nicht geschlichtet werden, so fällt sie der Entscheidung
der Gerichte des Landes anheim.
Artikel 10.
Die Unterthauen der Jollvereinsstaaten, welche sich in der Argentinischen Konföde-
ration, und die Bürger der Argentinischen Konföderation, welche sich in den Jollvereins-
staaten wohnhaft aufhalten, sollen von allem und jedem unfreiwilllgen Militär-Dienst zur
See und zu Laude, von Zwangsganlehen, Nequisitionen und Kriegs-Kontributionen be-
sreit bleiben. Auch sollen sie unter keinerlei Vorwand gezwungen werden, höhere gewöhn-
liche Auflagen, Requisitionen oder Abgaben, als dlejenlgen zu zahlen, welche von den
eigenen Unterthanen oder Bürgern zu entrichten sind.
Artikel 11.
Es soll jedem vertragenden Theile freistehen, zum Schutze des Handels Konsuln zu
besiellen, welche in den Staaten oder Gebieten des anderen Theiles residiren; bevor je-
doch ein Konsul selne amtlichen Funktienen ausübt, soll derselbe in der gewöhnlichen
Form Seitens der Regierung, an welche er gesendet worden, bestätigt und zugelassen
werden, und ein jeder der vertragenden Theile kann nach eigenem Ermessen von der Re-
sidenz der Konsuln einzelne besondere Pläße ausschließen.
Die Archive und Diensipapiere der Konsulate der vertragenden Theile sollen als
unverlehlich betrachtet und es soll kein öffentlicher Beamter und keine Ortsbehörde unter
irhend einem Vonvande berechtigt sein, dleselben in Veschlag zu nehmen oder zu beein-
trächtigen.
Die Konfuln der Argentinischen Konföderation sollen in den zum Zollvereine gehs-
rigen Staaten alle Vorrechte, Befreiungen und Abgabefreihelten genteßen, welche den,
den meistbegünstigten Nationen angehörlgen, Konsuln desselben Ranges gegenwärkig zu-
gestanden sind oder künftig werden zugestanden werden, und in gleicher Weise sollen die
Konsuln der Jollvereinsstaaten in den Gebicten der Argentinischen Konföderaklon nach
Ter strengsten Riciprocttät alle Vorrechte, Befreiungen und Abgabefreihelten genießen,