Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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welche in der Argentinischen Konföderalion den Konsuln der meisibegünstigten Nalion ge- 
genwärtig zugestanden sind oder künstig werden zugestanden werden. 
Artikel 12. 
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Staaten des Zollvereines und der 
Argentinischen Konföderatton wird verelnbart, daß, wenn zu irgend einer Zeit eine Un- 
terbrechung der freundschaftlichen Handelsbeziehungen oder unglücklicher Welse ein Bruch 
zwischen den vertragenden Theilen eintreten sollte, die Unterthonen und Bürger eines 
jeden derselben, welche sich in den Gebieten oder Staaten des anderen Thelles wohnhaft 
aufhalten, das Vorrecht genießen sollen, ohne irgend elne Störung daselbst zu verbleiben, 
und ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung fortzusetzen, so lange sie sich fhiedlich verhalten 
und sich nicht einer Uebertretung der Gesetze schuldlg machen, und es sollen löre Effek- 
ten und ihr Eigenthum, es mag solches Privat--Personen oder dem Staate anvertraut 
worden sein, weder der Beschlagnahme oder Sequestration unterliegen, nech anderen An- 
sprüchen als solchen unterworfen sein, welche auch an glelchnamige Effekten und gleich- 
namiges Eigenthum gemacht werden, das den Landeselwohnern der respektiven Staaten gehört. 
Artikel 13. 
Die Unterthanen der Zollverelnsstaaten und die Bürger der Argentinischen Konfö- 
deration, welche sich beziehungsweise in den Ländern des anderen Theiles aufhalten, 
sollen in ihren Häusern, Personen und in ihrem Elgenthume den vollen Schuy der Re- 
gierung genießen. 
Sie sollen ihres religissen Glaubens wegen in kelner Weise gestört, belästigt oder 
gekränkt werden, sondern volle Gewissensfreihcit genießen, wobel sie sich jedoch eben so 
wenig in die Religions-Angelegenheiten und die Gebräuche des Landes, in welchem sie 
leben, zu mischen, sondern dieselben zu respestiren haben. 
Hinsichtlich der Feier des Gottesdienstes nach dem Ritus und den Gebräuchen ihrer 
Kirche, sel es in ihren eigenen Privathäusern, sel es in ihren eigenen besonderen Kirchen 
und Kapellen, binsichtlich der Befugniß zur Erbauung und Unterhaltung solcher Kirchen 
und Kapellen, endlich hinsichtlich der Beßignih zur Aulegung, Unterhaltung und Be- 
nuhung von eigenen Begräbnißplätzen, sollen den Unterthanen und Bürgern eines jeden 
der verkragenden Theilc, welche sich in den Ländern und Gebieten des anderen Theiles 
aufhalten, die nämlichen Rechte und Freiheiten zustehen und der nämliche Schuy ge- 
währt werden, wie den Unterthanen und Bürgern der meistbegünsttgten Nation.
	        
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