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d.
In dem §. 212 sind vor den Worten:
„die Flurbücher“
die Worte:
„die Kataster, sowie“
einzurücken.
e.
Zu §. 213 ist folgender Zusah zu machen:
In einem solchen Fall ist jedoch dem betreffenden Bestandtheil oder der be-
treffenden Zubehörung auch im Kataster auf die gedachte Dauer ein besonde-
res Folium zu geben.
s.
Dem §. 216 wird solgende Fassung gegeben:
Wird von dem Besitzer einer Parzelle, welche in dem Katasfter als Besiand=
theil oder Zubehör eines Gutes, Hauses oder Grundsiückskomplexes eingelra-
gen ist, behauptet, daß es ein besonderes (walzendes) Grundstück sei und dem-
nach die Anlegung eines besondern Follums für dasselbe im Kataster und im
Grund= und Hypothekenbuch verlangt, so liegt ihm ob, solches binnen einer
einhalbjährigen Frist zu beweisen, insofern sich nicht die Richtigkeit seiner Be-
hauptung aus den Gerlchtshandelsbüchern erglebt.
Vorläusig bewendet es bel dem Eintrag des Katasters, es ist jedoch in
diesem, sowie in dem Beitstandsverzeichniß die entgegengesezte Behaupiung
des Beüzers vorzumerken.
Zu diesem Zweck hat die Hopothekenbehörde dem Katasterbureau unter
Einsendung des Beüßstandsverzeichnisses darüber Anzelge zu machen.
6.
In der Beslimmung unter 4 des §. 12 sind nach den Worten:
Hoder Zubehörungen des Grundstücks“
folgende Worte einzurücken:
„durch Abspaltungen und Konsolidationen-.
Endlich ist
h.
am Schluß des §. 196 folgende Bestimmung hinzuzusetzen:
„Auch ist eine Abschrift des Katasterfoliums beizufügen“.
Gera, den 26. September 1859.
Fürstlich Reuß-Hlauisches Ministerium.
v. Geldern.
Münch.