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8. 61.
Wegen der Ablösung der sieigenden und fallenden Naturalleisungen und wegen de#
Rechtes, auf dieselbe zu provoziren, finden die §. 54 festgeserzten Bestimmungen völlig
gleiche Anwendung.
Til. VI.
Von Ablösung der Lehn= und Siegelgelder.
8. 62.
Zum Behufe der Ablösung des Lehngeldes ist der jährliche Werth desselben .uach
solgenden Verschicdenheiten zu bestimmen:
4) muß das Lehngeld in jedem Vererbungsfalle des pflichtigen Grundstücks entrich-
tet werden, so sind auf hundert Jahre drei Veränderungsfälle zu rechnen;
2) sind die Descendenten des verstorbenen Besigers von der Entrichtung des Lehn-
geldes frei, so ist nur ein Vererbungsfall auf ein Jahrhundert anzunehmen;
) wenn das Lehngeld in den Fällen einer Veräußerung des pflichtigen Grund-
siücks bezahlet werden muß, so sind zwei solcher Fälle auf ein Jahrhundert an-
zunehmen; .
wenn eine moralische Person ein laudemialpflichtiges Grundstuͤck besihet und beim
jedesmaligen Ableben des Lehnträgers Lehngeld zu entrichten hat, so sind drei
Veränderungsfülle auf ein Jahrhundert zu rechnen.
Hat der Verpflichtete nicht blos in einem, sondern in mehreren der vorsiehend an-
gegebenen Fälle Lehnwaare zu entrichten, so werden sämmtliche auf ein Jahrhundert
anzunehmende Fälle zusammengerechnet.
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8. 63.
Bei solchen Lehnstücken, von welchen in allen, durch Todesfälle herbeigeführten Ver-
#inderungen das Sterbelehngeld nach demselten Satze, wie das Anuehmelehngeld oder
mindesiens in einem die Hälfte des Annehmelehngeldes überschreitenden Vetrage ent-
richtet und über dieses noch das Annehmelehngeld oder sonderbare Lehngeld bezahlet
werden muß, werden auf das Jahrhundert sechs Lehnsfällc überhaupt gerechuct.
8. 64.
Wenn der Betrag der in jedem Falle zu entrichtenden Laudemialgebühren, durch
Erbregister, Verträge, rechtskräftiges Erkenntniß oder Verjährung ein für alle Male
gleichmähig festgestellt ist, so wird bei Ausmittelung der Entschädigung die Jahl der auf