Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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bestimmten Aufschub, weil die Einführung des öffentlichen und mündlichen Gerichtsver- 
fahrens davon abhängig ist. Hinsichtlich des ebenerwähnten Gegenstands, welcher sich 
auch unter den an Uns gelangten Anträgen des Landtags befindet, ist Unser Appellati= 
onsgericht beauftragt, Gesetzesentwürfe nach dem Muster der Königlich Sächfischen Gesetz- 
gebung auszuarbeiten. Ein schöner Bewels, daß das Land selbst die für das Gemein- 
wohl geleisteten Dienste gerechter= und billigerweise gewürdigt und daß es für die Be- 
dürfnisse des Volksunterrichts gesorgt wissen will, llegt in dem dankenswerthen Entgegen- 
kommen, mit welchem der Landtag in seinen früheren und neueren Sitzungen durch Zu- 
stimmung zu den Regierungspropositionen sowie durch eigene weiter gehende Anträge Uns 
in den Stand gesetzt hat, die Lage der Beamten und Schullehrer zu verbessen. Die 
zu diesem Zweck bestimmten Summen sollen — insoweit es noch nicht geschehen oder 
nicht erst nähere Erörterungen nothwendig sind — baldigst nach den angenommenen 
Grundsätzen ihre Verwendung erhalten. 
Wir versichern den Landtag Unseres landesherrlichen Wohlwollens und haben zu 
Urkund alles dessen gegenwärtigen in die Gesetzsammlung aufzunehmenden Landtagsab- 
schied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Fürstlichen Siegel bedrucken lassen. 
Schloß Osterstein, den 12. März 1860. 
(I. S.) Heinrich I.XVII. 
v. Geldern.
	        
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