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I.
Landesherrliche Verordnung,
die veränderte Fassung und Vervollständigung mehrerer Verfassungsbestimmungen
betreffend, vom 15. März 1860.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigstevon Gottes Gna-
den Jungerer Linie regierender Fuürst Reuß, Stammes Ael-
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich.
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen auf Veranlassung des von dem Landtage gestellten Antrags, nachträglich noch
das Verfassungsgesetz vom 14. April 1852 in einigen Punkten zu ändern und zu er-
gänzen, auf Grund der darüber Statt gehabten Verhandlungen:
1.
In §. 60 des obgedachten Gesetzes ist als drittes Alinca einzuschalten:
Ansäße für Ehrengeschenke und andere ähnliche Ausgaben können nur insofern
vorkommen, als eine schriftliche, von dem verankwortlichen Ministerialvorstande
und den anderen Mitgliedern des Ministeriums mitunterzeichnete Versicherung
des, Fürsten bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten des Landes Stant
gefunden habe oder Statt finden werde. Zu Vermeidung von Weiterungen
ist die erfolgte Ausgabe dem Landtagsausschusse zur Kennmnißnahme mitzu-
theilen.
2.
Der letzte Theil des §. 99 von lil. c. an und der §. 100 desselben Gesetes wer-
den aufgehoben und treten an deren Stelle solgende Bestimmungen:
c. die Rechnungen über den Staatshaushalt zu prüfen, namentlich die Rechnungs-
belege einzusehen, Erinnerungen zu ziehen, darüber zu wachen, daß die festste-
henden Etats eingehalten werden und hierbel mit Fürstlichem Ministerium schrift-
lich zu verhandeln;
. vom Fürstlichen Ministerium mündliche vertrauliche Mittheilung über zur Sprache
gekommene oder kommende persönliche oder sachliche besondere Verhällnisse zu be-
gehren resp. solche entgegenzunehmen (vergl. §. 60.).
Sl
8. 100.
Dem Landtagbausschusse ist rechtzeitig vor Einberufung eines Landtags mittelst lan