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Artikel l.
Die Staalen des Zoilvereines verpflichten sich, die gegenwärlig für Sardinische
Seiden bel ihrem Eingange in die Vereinsslaaten besiehenden Zölle zu ermäßigen, und
zwar:
a) für Zwirn aus roher Seide von 11 Thalern auf ½ Thaler vom Zentner;
b) für alle weiß gemachte, ungesärbte Seide und Florct-Seide von 8 Thalern auf
½ Thaler vom Zentner;
a) für gesärbte, gezwirnte Seide und Florct-Seide, sowie für Garn aus Baumwolle
und Seide, von 11 Thalern auf 8 Thaler vom Zeniner.
Artikel II.
Sardinten verpflichtet sich, alle Sprite und Branntweine zollvereinsländischen Ur-
sprungs bei dem Eingange in die Sardinischen Staaten zum folgenden Zollsate zuzulassen:
bei einer Stärke von mehr als 22 Grad zu 10 Francs vom
llectoli#re;
- - von 22 Grad und darunter zu 5 Fruncs 50 C.
vom lleciolitre:
in Flaschen: 10 Centimes von der Flasche von 1 l.iire und darunter.
Zuglelch leistet die Sardinische Regierung Gewähr dafür, daß den zollvereinsländi-
schen Spriten und Branntweinen Seitens der Gemeindeverwaltungen in keinem Falle
andere oder höhere Octroi oder Konsumtions-Abgaben auferlegt werden, als diejenigen,
welche den Spriten und Branntweinen des Landes auferlegt werden.
Artikel Ill.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll am 1. Jannar 1860 in Wirksamkeit treten;
sie soll gleiche Krast und Göltigkeit mit dem Vertrage vom 23. Juni 1845 und der
Additlonal-Konvention zu dem gedachten Vertrage haben, dessen Anhang sie sortan bildet.
Artikel IV.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratificationen sollen sobold
als möglich in Berlin ausgewechselt werden. «
ZuUtkunddcffenhabcudicbeidanevollmächtigtcudiegegenwärtigeUebekeinktmit
unterzeichnet und ihr die Siegel ihrer Wappen beigedrũckt.
So geschehen in Berlin in doppeltem Driginal den 28. Oltober 1859.
(ge.) Schleinitz. (gez.) Launay.
(. S.) (#. 8)
in Fässern:
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