Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Artikel l. 
Die Staalen des Zoilvereines verpflichten sich, die gegenwärlig für Sardinische 
Seiden bel ihrem Eingange in die Vereinsslaaten besiehenden Zölle zu ermäßigen, und 
zwar: 
a) für Zwirn aus roher Seide von 11 Thalern auf ½ Thaler vom Zentner; 
b) für alle weiß gemachte, ungesärbte Seide und Florct-Seide von 8 Thalern auf 
½ Thaler vom Zentner; 
a) für gesärbte, gezwirnte Seide und Florct-Seide, sowie für Garn aus Baumwolle 
und Seide, von 11 Thalern auf 8 Thaler vom Zeniner. 
Artikel II. 
Sardinten verpflichtet sich, alle Sprite und Branntweine zollvereinsländischen Ur- 
sprungs bei dem Eingange in die Sardinischen Staaten zum folgenden Zollsate zuzulassen: 
bei einer Stärke von mehr als 22 Grad zu 10 Francs vom 
llectoli#re; 
- - von 22 Grad und darunter zu 5 Fruncs 50 C. 
vom lleciolitre: 
in Flaschen: 10 Centimes von der Flasche von 1 l.iire und darunter. 
Zuglelch leistet die Sardinische Regierung Gewähr dafür, daß den zollvereinsländi- 
schen Spriten und Branntweinen Seitens der Gemeindeverwaltungen in keinem Falle 
andere oder höhere Octroi oder Konsumtions-Abgaben auferlegt werden, als diejenigen, 
welche den Spriten und Branntweinen des Landes auferlegt werden. 
Artikel Ill. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll am 1. Jannar 1860 in Wirksamkeit treten; 
sie soll gleiche Krast und Göltigkeit mit dem Vertrage vom 23. Juni 1845 und der 
Additlonal-Konvention zu dem gedachten Vertrage haben, dessen Anhang sie sortan bildet. 
Artikel IV. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratificationen sollen sobold 
als möglich in Berlin ausgewechselt werden. « 
ZuUtkunddcffenhabcudicbeidanevollmächtigtcudiegegenwärtigeUebekeinktmit 
unterzeichnet und ihr die Siegel ihrer Wappen beigedrũckt. 
So geschehen in Berlin in doppeltem Driginal den 28. Oltober 1859. 
(ge.) Schleinitz. (gez.) Launay. 
(. S.) (#. 8) 
in Fässern: 
— 
52
	        
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