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8. 67.
Außer der laufenden nach vorsichenden Bestimmungen ermittelten Rente, oder deren
Ablösungopreise ist der Verpflichtete dem Verechtigten zu seiner vollständlgen Entschädig-
ung den Betrag der Rente für so viele Jahre, als seit dem lepten Lehnsfalle bis zur
Ablösung abgelaufen sind, nachzuzahlen gehalten. Jedoch darf diese Bezahlung in kei-
nem Falle den Betrag des beim letzten Veränderungsfalle entrichteten Lehngeldes oder
des durch die nach §. 65 veranstaltete Würderung mit Abzug eines Fünstheils gefunde-
nen Lehugelds, wenn dieses geringer sein sollte, als das Eistere, übersteigen.
Die im Momente der erfolgten Ablösung der Laudemialpflicht bereits reservirten
Sterbelehngelder sind dem Berechtigten im eintrekenden Falle neben dem Ablösungoguanto
zu entrichten.
Jedoch fällt da, wo ein solches reservirtes Sterbelehngeld noch zu bezahlen übrig
bleibt, die Nachzahlung der Rente weg.
8. 68.
Nach erfolgter Ablösung der Lehngelderlast bleiben die Besitzer des verpflichteten
Guts nichts destoweniger verbunden, dieses bei eintretenden Besipveränderungen sich ge-
richtlich überschreiben zu lassen und die taxmäßiden Gebühren dafür zu bezahlen.
Jedoch fallen die bioherigen Unterscheidungen der Gesammtbeleihung und der son-
derbaren Lehnsbesolgungen weg, und es bedarf in Sterbkfällen nur einer einfachen Ue-
berschreibung an die vorhandenen Testamenks= und Intestaterben.
Diese sind vermöge solcher Zuschrift berechtiget, das Lehustück an Fremde zu verkau-
sen, ohne erst einer sonderbaren Beleihung zu bedürfen.
Auch sind mehrere vorhandene Erben berechtiget, denjenigen aus ihrer Mitte zur
Ueberschreibung des Guts zu präsentiren, welchen sie dasselbe überlassen wollen, ohne erst
um vorgängige Gesammtbeleihung nachsuchen zu müssen.
Die Befolgung oder Reservation der Sterbelehn an einem Gute, dessen Verkäufer
die nach der Observanz hergebrachten sterbelehupflichtigen Jahre erreichet hat, fällt ganz weg.
S. 69.
Nach abgelöseter Laudemialpflicht hört das Vorkauforecht, welches dem bercchtigten
Lehnberrn an dem verpflichteten Gure zugeslanden hat, auf.
Tu. VII.“
Von Ablösung der Hutungs-Befugnisse.
8. 70.
Hutungsbefugnisse, sie mogen nun auf Aeckern, Wiesen, Angern, oder in Teichen,