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Forsten, Holzungen, oder auf anderen Weidepläten auszuüben seln, unterliegen der Ab-
lösung nach den Vorschriften des gegenwägtigen Gesehes, dann, wenn sie Jemanden als
eine wirkliche Berechtigung an dem Grundstücke eines Andtren zustehen und nicht blos
bittwelse oder vermöge widerruflicher Verwilligung ausgcübt werden.
G. 71.
Das Recht auf Ablösung der Hutungsbefugnisse anzutragen, stehet eben sowohl dem
Besiter des berechtigten, als dem des verpflichteten Grundstücks zu.
Wenn den Besiyern mehrerer berechtigter Grundstücke gemeinschaftlich eine Servitut
zustchet, so kann von Einem oder Mehreren derselben auf Ablösung nur insofern ange-
tragen werden, als dieselbe ohne erheblichen Nachthell der Belasteten oder übrigen Be-
rechtigten ausführbar ist. ·
tücksichtlichdcksendet-Ausübungeinzuschränken,odekcsistihncncinvckhålcnißmäåig
geringerer Theil des belasteten Grundslücks dazu einzuräumen.
Wird in einem solchen Falle die Anzahl des nach erfolgter Ablösung noch aufzu-
treibenden Viehes so gering, daß ein Hirte darauf nicht weiter gebalten werden kann,
so müssen die Theilhaber demjenigen beitreten, was die Mehrheit unter ihnen der ge-
meinschastlichen Hutung halber beschließet.
8. 72.
Auf Ablösung solcher Hutungsbefugnisse, von welchen mehrere, verschledenen Be-
üitzern gehörige Grundsüücke oder Fluren zugleich betroffen werden, können die einzelnen
Belasieten nur dann antragen, wenn es nach Beschaffenbeit der in Rede slehenden
Dienstbarkeit nicht wesentlich erforderlich ist, daß alle davon betroffenen Grundstücke ihr
untenworfen bleiben, und wenn nicht durch theilweise Ablösung die Dienstbarkeit für die
übrigen Belasteten beschwerlicher und für den Berechtigten deren Ausübung schwieriger,
oder selbst bei geleisteter Entschädigung für die theilweise Aufhebung minder vonkheilhaft
oder sonst bedeutende Verlegenheiten dadurch herbeigesührt werden würden.
8. 73.
Ein Berechligter kann auf theilweise Ablösung einer, ihm an mehreren Grundstücken
desselben Belasteten, zusiehenden Dienstbarkeit nur insofern provoziren, als der Antrag
auf sämmtliche Grundsiücke derselben Art, z. B. die Felder, die Wiesen, die Waldung
gerichtet wird.
Auch der Belastete kann den Antrag auf Ablösung nur in Bezug auf sämmtliche
Grundstücke einer Gattung, nicht auf einzelne Siücke formiren, und in beiden Fällen ist
ein solcher Antrag auf theilweise Ablösung nur unter der, §§. 71 und 72 ausgedrück-
ten Voraussehung zulässig.