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8. 74.
Kann nach den Besiimmungen 88. 71 und 72 nicht eint theilweise, sondern nur
eine allgemelne Ablösung statt finden, so entscheiret unter den mebreren belasteten oder
berecktigten Grundütücksbesißern, sowehl wegen des Antrages auf Ablösung als bei den
im Laufe der Allösungeverhandlungen abzugebenden Erklärungen die Stimmenmehtheit.
8. 175.
Die Stimmen der Eigenthümer ven Grundsüücken, die einer gemeinschaftlichen Trist-
last unterworfen sind, werden nach dem Verhältnisse der Größe dieser Grundstücke, die
Stimmen der gemeinschaftlich Verechtigten nach dem Verhälmisse des Antheils, welchen
jeder an der alzulösenden Gerechtigkeit hat, berechnct.
8. 76.
Ist eine Gemeinde, als solche zu Ansüͤbung einer Diensibarkeit berechtiget, oder
geboͤrt das belasiete Grundstuͤck einer Gemeinde, so bat sich diese ebenfalls nach Stim-
menmehrbeit über den Antrag auf Allösung, sowie über die im Laufe des Ablssungsge-
schäfto abzugebenden Erklärungen zu vereinigen.
Die Berechnung der Stimmen, so wie die Aufbringung der Enischärigungsminel
erjolget nach demjenigen Verhälmisse, nach welchem die einzelnen Glieder vertragemäßig
oder herkömmlich zu den Gemeindelasten beizutragen, oder insofern es sich von Ablösung
einer der Gemeinde zustehenden Berechtigung oder von Befreiung eines von den einzel-
nen Gemeindeglieder benutzten Gemeindegrundstücks handelt, die einzelnen Gemeinde=
glieder daran Antheil zu nehmen hauen.
Vet siädtischen Kommunrechten oder Lasien, welche der Gemeinde, als solcher zu-
sieben, oder oblienen, erfolget die Beschlußnahme nach Maasgabe der bestehenden geset-
lichen oder herlömmlichen Besiimmungen über die Gemeindevemretung.
8. 77.
Bei Koppelhutungsbesugnissen ist zu unterscheiden, ob sic wirklich guf dem Rechte
wechhselseltiger Servituten beruhen, oder nach Analegie der Gemeinschaft zu beurtheilen
sind. Im Zweifelsfalle wird das Leptere angenommen, wenn die gegenseitige Hu#rung
mit gleichen Gakungen von Vieb, zu den nämlichen Zeiten und auf cinem und demsel-
ben Inbegriffe ven Grumstücken ausgeübt wird. Das Verhälmiß kann sodann zu jeder
Zeit auch auf einseitigen Antrag und zwar obne Entschädigung aufgehoben werden.
S. 73.
Verubet eine Keppelhutung wirklich auf gegenseiligen Servituten, so ist jeder Theil
besugel, die Aufbebung derselben in Antrag zu stellen.