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des Gesetzes bemerkten Reinertrags= Einheiten, beziehentlich für den im 2. Alinea von
§. 30 des Gesetzes erwähnten Holzbestand feststehen, der betreffenden Hypothekenbehörde
von den Benägen und den Filligkeitsterminen (vergl. S. 26 oben und resp. E. 31
unten) dieser Emschädigungen Miuheilung zu machen.
4. Die Hypotbekbehörde hat hiernächst zu erwägen, welche Entschädigungen zufolge
ihrer Erheblichkeit die Berücksichtigung der drinen Interessenten erheischen, und welche
dagegen, ohne Gefährdung der Lepteren, dem Entschädlgungsberechtigten zur freien Ver-
fügung überlassen werden können, von dem Ergebnisse dieser Erwägungen aber die Spc-
zial-Kommission alsbald in Kenntniß zu setzen.
C. Die Spezial- Kommission hat sodann demgemäß, unter gleichzeitiger Notizertheil-
ung an die Entschädigungsberechtigten, die Zahlungspflichtigen entsprechend anzuweisen
und insonders, was die der Berücksichtigung Drikter unterllegenden Entschädigungen be-
trifst, dahin zu bedeuten, daß sie diese Entschädigungen mit der Wirkung vollständiger
Befreiung von ihrer diesfallsigen Verbindlichkeit lediglich an die Hypothekbehörde einzu-
zahlen hbaben.
1. Haben bei eingekretener Verfallzeit der Entschädigungskapitale die Zahlungs-
Pflichtigen die unter c. vorgedachte Anweisung noch nicht erhalten, so haben sie sich zwar
der Auszahlung derselben an den Entschädigungsberechuigten zu enthalten, wenn sie von
ihrer Verbindlichkeit gänzlich befreit sein wollen; sie sind aber befugt, den sälligen Ent-
schädigungsbetrag bei der zuständigen Hypothekbehörde zu gerichtlichem Depositum ein-
zuzahlen.
e. Wegen derjenigen Kapitalzahlungen, bei denen Rechte Drikter wahrzunehmen
lind, hat die Hypothekbehörde nach Maßgabe der in §. 29 des Gesetzes angezogenen ge-
sehlichen Bestimmungen zu verfahren.
8. 28.
Uebergabe der Pläne.
Vor Uebergabe der neuen Planlage ist von der Spezial-Kommission im Falle des
nothwendig werdenden Umausches verpachteter Grundstücke nach Maaßgabe der dieserhalb
in §. 36 des Gesehes enthaltenen Vorschriften zu verfahren, sowie sich denn überhaupt
die Spczlal-Kommission der näheren Auseinandersehung, wie sie in Folge der Zusammen-
legung bezüglich verpachteter Grundstücke zwischen Verpachter und Pachter nach den Be-
stimmungen in §. 32 ff. des Gesetzes erforderlich wird, zu unterziehen hat, dasern sich
die betreffenden Interessenten ulcht von selbst in Güte darüber einigen.
Die Uebergabe der Pläne an die neuen Besiper derselben erfolgt, dafern sich die
Betheiligten über eine andere Fristbestimmung nicht einigen, jedesmal nach abgebrachter
Ernte desjenigen Fruchtjahres, in welchem die Planlage eurweder durch gütliche Vereinig-