Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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schleunlge Beförderung der ihnen zugeführten Korrespondenz Sorge zu tragen, und falls 
von einer Verwaltung die Einrichtung eines Post-Kurses zur Beförderung der eigenen 
Korrespondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen 
wird, diesem Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, sowelt eine solche begründet er- 
scheint, und gegen Zahlung der in den nachfolgenden Art. 15 und 16 festgesetzten 
Transit-Gebühr zu entsprechen. 
Art. 6. 
Die Regierungen verpflichten sich gegenseltig, soweit es von ihnen abhängt, dafür 
Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benupung der Eisenbahnen 
und ähnlicher Verkebrsmittel überall für dle Beförderung der Korrespondengz gesichert und 
überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung 
gewährt werden. 
Entfernungsmaß. 
Art. 7. 
Die Entfernungen in dem Wehhselverkehre zwischen den einzelnen Post. Vereins- 
gebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequatoro= 
Grad) bestimmt. 
Vereinsgewicht. 
Art. 8. 
Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehre der Posi-Vereinsstaaten gilt 
als Gewichtseinheit das Zollpsund. Dasselbe wird vom 1. Januar 1862 an im ge- 
sammten Post-Vereinsverkehre in 30 Loth, mit der Unterabtheilung in Zehntel, getheilt, 
sofern nicht bis dahin von Bundeswegen eine andere Eintheilung des Gewichtes be- 
schlossen werden sollte 
Münzwährung. 
Art. 9 
Die Zutaxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, 
welche das Porto einzieht. 
Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, als die des 30 Thaler, 
des 45 Gulden= und des 52½-Guldensußes, werden in Beziehung auf die Zutaxirung 
und Abrechnung den Ländern des 30 Thalerfußes gleichgestellt, und wird dabei durch- 
gängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. 
Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins-Poslverwalzungen 
geschieht, sofern nicht anderweitige Verständigung besteht, in der Landesmünze derjenigen 
Poslverwaltung, welche Saldo zu empfangen hat.
	        
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