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oder Uebertrifft, welcher andere Grundstücke unterworfen sind, als Nebensewitut in Ver-
bindung stehet, so dürfen die Besiper der mit dieser Nebenservitut belasteten Grundstücke
die Ablösung derselben nicht verweigern.
Der Betrag der von ihnen für den Wegfall dleser Nebenservilut zu leistenden Ent-
schädigung ist dergestalt auszumitteln, daß der Werth der Trlebe ebenso abgeschähet wird,
als ob der bei dem Uebertreiben des Viehes betroffene Theil des Grundstücks während
der Zeit des Uebertreibens die Hutung zu leiden bätte.
Von dem hiernach sich ergebenden Betrage hat aber der Besiper des dienenden
Grundstücks dem Berechtigten nur zwei Driktheile als Vergümung für die aufhörende
Servitut zu gewähren.
Die für den Berechtigten nach erfolgter Ablösung zum Auskreiben seines Viehes
auf seine eigenen Grundstücke nöthigen Wege und Uebertristen müssen demselben nach
Maasgabe der unten §. 108—111 ertheilten Vorschristen ausgemittelt werden.
Tit. VIII.
Von der Gemeinheitstheilung.
8. 92.
Die Gemelnheitstheilung findet Statt an solchen ländlichen Grundslücken, welche sich
im gemeinschaftlichen Eigenthume der Guts= oder Gerichtsherrschaft und einer Stadt-
und Dorsgemeinde oder der Leßteren ausschließend befinden, und an denen den Gemein-
degliedern eine unmittelbare Benupung zustehet.
Sie ist ausgeschlossen bei Gemeindegrundstücken, deren Nuhungen zur Erhaltung
und zum Beßten des Gemeinwesens bestimmt sind, und welche den Gemeindegliedern nur
mittelbar zu Gute kommen.
Auf Regulirung und Auseinandersehung gemeinschastlicher Hutungsgerechligkeiten fin-
den die oben F. 74 folg. gegebenen Bestimmungen ihre Auwendung.
8. 93.
Diese Aufhebung der Gemeinheit wird dadurch bewirket, daß den sich auseinander-
sehenden Theilnehmern an die Stelle ihrer Berechtigungen ein verhälmißmäßiger Antheil
oder eine angemessene Entschädigung zur ausschließenden, freien Benuhung überwiesen
ird.
Eine Enkschädigung, in deren freien Gebrauche der Empfänger gehindert sein wür-
de, ist Keiner anzunehmen schuldig.
8. 94.
Jedes zur unmittelbaren Theilnahme an den Nuyungen eines Gemeindegrund-