0
—
43
verkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremdem Staat in keinem
direkten Kartemwechsel stehen, vermittelt bel dem Vertragsabschlusse als Bevoll=
mächtigter des Vereines auf.
In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrages über den Tarif und
Porto-Bezug, soweit es sich um den deutschen Porto-Antheil handelt, auf die ge-
sammte Vereins--Correspondenz Anwendung zu finden. Erscheint es in einzelnen
Fällen besonderer Verbältnisse wegen nothwendig oder dem Interesse des deutschen
Postverkehres entsprechen von jenen Bestimmungen abzuweichen, so kann dieses
nur mit Zustimmung von drei Vienheilen sämmtlicher Verelns-Postverwaltungen
geschehen. Die in der Minorität gebliebenen Vereinsverwaltungen behalten den
Anspruch auf den Bezug des ihnen nach dem Vereinsvertrage gebührenden Porto.
Dagegen findet die zu bedingende Porto-Ermäßigung auf die Correspondenz der-
selben nicht Anwendung; eben so wenig haben sie Auspruch auf Theilnahme an
den durch die Porto-Ermäßigung sonst zu erwirkenden Vortheilen.
4Außer dem unter c gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den Vertrag
schliehenden, noch für den einer anderen Vereins-Postverwaltung eine anderc, als
die für den gesammten Verein güllige Verabredung getroffen werden, und es
dürfen weder die eigenen Porto= Säße der kontrahirenden Verwaltung, noch die
fremden höher oder nledriger normirt, noch auch andere, den übrigen Vereins-
verwalinngen nicht zukommende Begünstigungen bedungen werden.
Die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Grenzorten, welche nicht
mehr als ehva füuf Meilen von einander eutfernt liegen, ferner über Poslverbin-
dungen, Kartenschlüsse und alle reinen Manipulations-Fragen, bleiben dem Er-
messen der den Vertrag schliehenden Postoerwaltung in so fern überlassen, als
alle diese Verabredungen sich lediglich auf ihren eigenen Postbezirk bezieben.
. Deu Verträgen ist in keinem Falle eine längere Dauer als dem Vereinsvertrage
zu geben. Wenn Verträge mit fremden Staaten vor Ablauf des Vereinsvertra-
ges ihr Ende erreichen, so dürfen die neuen Verträge nur kündbar von Jahr zu
Jahr abgeschlossen werden, falls zwischen anderen Vereinsverwaltungen und dem-
selben fremden Staate Postverträge bestehen, deren Ablaufs-Termin später eintrit.
Wenn mehre Verelnoverwaltungen mit einem und demselben fremden Lande in
unmittelbarem Postverkehre stehen oder in solchen eintreten wollen, so hat jede
dieser Verwaltungen, welche mit dem sremden Staate einen Verkrag abzuschlichen
beabsichtige, davon den mit demselben fremden Staate in Vertragsverhältnissen
stehenden Vereins-Postverwaltungen zum Behufe wechselseitiger Verständigung vor-
läusig Mittheilung zu machen. Jede der hier in Nede stehenden Vereinsver-