Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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verkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremdem Staat in keinem 
direkten Kartemwechsel stehen, vermittelt bel dem Vertragsabschlusse als Bevoll= 
mächtigter des Vereines auf. 
In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrages über den Tarif und 
Porto-Bezug, soweit es sich um den deutschen Porto-Antheil handelt, auf die ge- 
sammte Vereins--Correspondenz Anwendung zu finden. Erscheint es in einzelnen 
Fällen besonderer Verbältnisse wegen nothwendig oder dem Interesse des deutschen 
Postverkehres entsprechen von jenen Bestimmungen abzuweichen, so kann dieses 
nur mit Zustimmung von drei Vienheilen sämmtlicher Verelns-Postverwaltungen 
geschehen. Die in der Minorität gebliebenen Vereinsverwaltungen behalten den 
Anspruch auf den Bezug des ihnen nach dem Vereinsvertrage gebührenden Porto. 
Dagegen findet die zu bedingende Porto-Ermäßigung auf die Correspondenz der- 
selben nicht Anwendung; eben so wenig haben sie Auspruch auf Theilnahme an 
den durch die Porto-Ermäßigung sonst zu erwirkenden Vortheilen. 
4Außer dem unter c gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den Vertrag 
schliehenden, noch für den einer anderen Vereins-Postverwaltung eine anderc, als 
die für den gesammten Verein güllige Verabredung getroffen werden, und es 
dürfen weder die eigenen Porto= Säße der kontrahirenden Verwaltung, noch die 
fremden höher oder nledriger normirt, noch auch andere, den übrigen Vereins- 
verwalinngen nicht zukommende Begünstigungen bedungen werden. 
Die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Grenzorten, welche nicht 
mehr als ehva füuf Meilen von einander eutfernt liegen, ferner über Poslverbin- 
dungen, Kartenschlüsse und alle reinen Manipulations-Fragen, bleiben dem Er- 
messen der den Vertrag schliehenden Postoerwaltung in so fern überlassen, als 
alle diese Verabredungen sich lediglich auf ihren eigenen Postbezirk bezieben. 
. Deu Verträgen ist in keinem Falle eine längere Dauer als dem Vereinsvertrage 
zu geben. Wenn Verträge mit fremden Staaten vor Ablauf des Vereinsvertra- 
ges ihr Ende erreichen, so dürfen die neuen Verträge nur kündbar von Jahr zu 
Jahr abgeschlossen werden, falls zwischen anderen Vereinsverwaltungen und dem- 
selben fremden Staate Postverträge bestehen, deren Ablaufs-Termin später eintrit. 
Wenn mehre Verelnoverwaltungen mit einem und demselben fremden Lande in 
unmittelbarem Postverkehre stehen oder in solchen eintreten wollen, so hat jede 
dieser Verwaltungen, welche mit dem sremden Staate einen Verkrag abzuschlichen 
beabsichtige, davon den mit demselben fremden Staate in Vertragsverhältnissen 
stehenden Vereins-Postverwaltungen zum Behufe wechselseitiger Verständigung vor- 
läusig Mittheilung zu machen. Jede der hier in Nede stehenden Vereinsver-
	        
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