Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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langt werden, als bis der Rückscheln mit der Bemerkung, daß die Elnlösung ersolgi 
sel, zurückgekommen ist. 
Für Nachnahmesendungen wird das Fahrpost-Porto und daneben eine Gebühr von 
1 Sgr. oder 5 Neukreuzer Oesterr. Währ. oder 3 Kr. Südd. Währ. als Minimum, 
sonst aber von der nachgenommenen Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 
½/ Sar und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 
a. Oeslerreichischer Wöhrung 18/10 Neukr, 
b Süddeutscher Währung 1 Kr. erhoben. 
Eine Voransbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch kann 
die Zahlung nicht getrenmt erfolgen. 
Die Gebühr wird erhoben in der Währung des Aufgabe-Postbezirkes. 
Von dem Jeitpunkte an, mit welchem die Gebühr zur gemeinschaftlichen Einnahme 
gehört (Art 69), wird dieselbe in der Währung des Postbezirkes angesetzt, wo sie zur 
Erhebung kommt. 
Für die Rücksendung oder Nachsendung von Nachnahmesendungen wird die Gebühr 
nicht noch elnmal angesetzt. Nachnahmebriefe bis 4 Loth ausschließlich ohne Werthan- 
gabe bleiben auch vom Retour-Porko frei. 
Sendungen, auf denen Nachnahme baftet, sind ausschliehlich mlt der Fahrpost zu 
befördern, mit Ausnahme der Fille, wo Vereins-Postanstalten ohne Fahrpost-Expedition 
bestehen. 
Baare Einzahlungen. 
Art. 62. 
Bei jeder Vereins-Postanstalt können Beträge bis zur vohe von 50 Thlrn. oder 
75 fl. Oesterr. Währ. oder 87½ fl. Südd. Wäbr. zur Wiederauszahlung an einen 
bestimmten innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden. Die 
Auszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange des Buiefes oder der Adresse bei der Post- 
anstalt des Bestimmungsortes. Stehen sedoch die erforderlichen Gelrminel dieser Post- 
anstalt augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erß verlangt werden, 
werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
Für Sendungen milt baaren Einzahlungen wird das Fahrpost. Porto und daneben 
eine Gebühr erhoben, welche beträgt für je 5 Thlr. — 1 Sgr., für je 5 fl. Oesterr. 
Währ. — 3½ Oesterr. Neukr. und für je 5 fl. Südd. Währ. — 2 Kr. Die Geböhr 
wird in der Währung des Postbezirks angesetzt, wo dieselbe zur Erhebung kommt. 
Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig, doch kann 
die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn dle Auszahlung des eingezahlten
	        
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