Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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nahme erst von dem Zeltwunkte an, mit welchem neu ermitlelte Procent- Anthtile in An · 
wendung kommen Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Gebühr für Nachnahmen von 
der vorschußleistenden. Postanstalt, die Gebühr jür baare Einzahlungen von der Postan- 
stalt des Bestimmungsortes bezogen. 
Zur Ermittelung des Antbeiles der einzelnen Verwaltungen an der Gesammtein= 
nahme wird unter Zugrundeleguug der nachbezelchneten Emfernungsstrecken das Porto 
für sämmtliche in den Karten vom 6., 11., 16., 21., 26. und letzten Tage der zwölf 
Monate eines Jahres elngetragene porkopflichilge Fahrpostsendungen nach dem zur Zeit 
des Zusammentrittes der Taxirungs-Kommission (Art 70) gültigen Vereinsfahrpost-Tarife, 
jedoch für jedes Gebiet abgesondert, berechnet. 
Als Entfernungostrecken für jedes einzelne Poslgebiet werden die direkten Entfer- 
nungen vom Abgangsorte bis zur Grenz-Ausgangspostanstalt und von der Grenz-Ein- 
gangspostanstalt bis zur Postanstalt an der Ausgangsgrenze angesehen. 
Zu den hiernach erminelten Cntfernungen werden je 2 Meilen hinzugerechnet. 
Da wo die Grenz-Eingangspostanstalt zugleich den Bestimmungsort, beziehungs- 
weise die Grenz-Ausgangepostanstalt den Aufgabeort bildet, wird die Entsernungsstrecke 
auf 4 Meilen angenommen. 
Die Gebühr für Nachnahmen wird für die Verwaliung der vorschußleistenden Post- 
anstalt, die Gebühr für baare Einzahlungen für die Verwaltung der Postanstalt des Be- 
stimmungsortes in Ansatz gebracht. 
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten Por- 
tosummen ergiebt sich der Prozent-Sah, mit welchem jede Verwaltung an der Gesammt= 
Fahrposteinnahme Theil zu nehmen hat. 
Jede Vereinsverwaltung ist berechtigl, eine neue Ermittelung der Prozentsähe her- 
beizuführen. Sobald das desfallsige Verlangen den übrigen Verwaltungen mitgetheilt 
ist, gelten die bis dahin in Krast gewesenen Prozent= Säte nur noch für das laufende 
QZuartal. Vom ersten Tage des nächstfolgenden Quartales an werden diejenigen Pro- 
zent-Säte mahgebend, die sich nach der in Gemähheit der vorstehenden Bestimmungen 
zu beschaffenden neuen Austaxirung der Sendungen ergeben haben. Diese Austaxirung 
bat sich auf das mit demselben Quanaals-Tage beginnende Jahr zu erstrecken. Bis die 
Arbeiten der Taxirungs-Kommission vollendet sind, erfolgt, vorbehältlich späterer Aus- 
gleichung, die Vertheilung der Fahrposteinnahme vorläufig nach den bis dahin gültig 
gewesenen Prozent= Säßen. 
Das Ergebniß jeder Ermittelung der Prozent-Antheile bleibt wenigstens 2 Jahre 
in Kraft. 
Die am Schlüsse des Jahres 1860 bestehenden Prozent. Sätze bleiben noch bis zum 
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