Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Porto-Riederschlagung. 
Art. 74. 
Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird in derselben Weise liquidin, 
beziehungsweise der betheiligten Verwaltung erstaltet, wie dieses im vorhergehenden Ar- 
rikel bezüglich der ungedeckt gebliebenen Porto-Beträge für unanbringliche Sendungen 
vorgesehen ist. 
Ist eine Postverwaltung durch gesehliche oder administrative Bestimmungen zur 
Niederschlagung oder Rückzahlung eines Porlo-Betrages veranlaßt, so soll die Beschei- 
nigung der Liqukdation in Bezug auf die Nothwendigkeit der Niederschlagung nicht be- 
anstandet werden. 
Gewährleistung. 
Art. 75 
Für den Verlust oder die Beschädigung der zur Postbeförderung vorschriftemäßig. 
übergebenen Sendungen, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare 
Folgen von Naturereignissen herbeigeführten Schadens, wird nach Maßgabe der folgenden 
Besiimmungen Ersah geleistet: 
1) Dem Absender bleibt es sreigestellt, den Werih der Sendung entweder nach dem 
wahren Werthe, oder nur theilweise oder gar nicht zu deklariren. 
Ist bei der Aufgabe eine Werths-Deklaration erfolgt, so ist dieselbe bei der Fest- 
stellung des von Seiten der Postverwaltung in Verlust= oder Beschädigungs-Fällen zu 
leistenden Ersatzes mahgebend. , 
BewetstjedochdicPostvcnvalttticg,daßdieDcklakationdeuwahkamhdck 
Sache übersteigt, so hat sie nur den lehteren zu ersehen. 
Vermag dagegen der Neklamant den Nachweis zu erbringen, daß und um wie viel 
der wirkliche Werth des Juhaltes der Sendung die Werths-Deklaration überstiegen habe, 
so ist im Falle eines theilweisen Verlustes-(Abgangs) oder einer Beschädigung der Theil 
des wirklich erlittenen Schadend zu erseyen, welcher sich nach dem Verhältnisse ergiebt, 
in welchem der deklarirte Werth der Sendung zu dem wirklichen steht. 
Die Werths-Deklaration soll in der Landeswährung des Aufgabebezlrkes erfolgen; 
der absendenden Postanstalt gegenüber haben die andern Postverwaltungen nur die in 
jener Landeswährung angegebene oder darauf reduzirte Summe zu vertreten. 
Die Werths-Deklaration soll bei Sendungen mit Begleitbriesen sowohl auf dem 
Vegleilbriefe, als auf der Sendung selbst, angegeben sein. Wenn aber der Werth einer 
zur Postbeförderung angenommenen Sendung nur auf dem Begleitbriefe und nicht 
auch auf der Sendung selbst angegeben sein sollte, so übt dieses auf die Ersapleistung 
keinen Einfluß. Dasselbe gilt von dem Falle, wo die Werths-Deklaration zwar nur auf
	        
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