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mission durch das kompelente Gericht die Auflage zugehen, biunen drei Monaten sein
Necht oder seine Einrede an= und auszuführen.
Läßt er diese Frist unbenußt verstreichen, so wird er, ohne daß eine besondere Un-
gebersamsbeschuldigung nöthig ist, seines Rechis oder seiner Einrede für verlustig erklärt
und bei der Ablösung auf solche nicht weiter Rücksicht genommen.
Kommt es dagegen zur rechtlichen Ausführung des behaupteten Rechts oder der
vorgeschüpten Einrede, so ist das Verfahren von Einreichung der Klage bis zu Fesstel-
lung einco stakus causac ei controversiae nach den Grundsäyen des summartschen
Prozesses zu behandeln; der Beweis und Gegenbeweis aber nach den Grundsätzen des
Ordinarpryzesses zu leiten und zu beurtheilen, auch der dreifache Instanzenzug zur An-
wendung zu bringen, dafern der Streugegenstand nicht an sich minderwichtig ist.
Den Parreien stehet es jedoch frei, auf durchgängige Behandlung der Sache nach
den Regeln des summarischen Prozesses zu kompromitiren.
8. 152.
Bei Fesistellung und Sonderung der unter den Betheiligten streitigen und nicht
streitigen Punkie ist die Erörkerung der Kommission mit darauf zu richten, ob es in
dem Willen der Interessenten liege unk nach Maahgabe der Umstände möglich sei, die
nicht sireitigen Leistungen einstweilen abzulösen, die sireitigen aber zu rechtlicher Aus-
fübrung auszusepen, oder ob beide in so engem Zusammenhange stehen, daß die einen
ohne die anderen nicht süglich abgelösel werden können.
Iu dieses Leptere nicht der Fall, können vielmehr die nicht sireitigen Punkte für
sich allein auseinander gesepet werden, so siehet es dem Provokaten ebensowohl, als dem
Provokanten frei, deshalb auf die Fortsetzung der einmal eingeleiteten Ablösungsverhand-
lungen zu dringen.
8. 153.
Neben der Fesistellung der gegenseitigen Nechtsverhältnisse der bei der Auseinander=
sehung unminelbar betheiligten Parthrien hat die Ablösungs-Rommissien genau zu erör-
tein, ob dabei, rücksichtlich der beiechtigten oder verpflichteten Grundstücke, Personen, wel-
che das Eigenkhum daran gerichtlich in Anspruch genommen baben, Realgläubiger, Lehns-
oder Fideikommißinteressenten, Wiederkaufsberechligte, als dritte Personen, betheiliget sind,
und zu diesem Bebuse die Parteien zu Vorlegung der, die Grunrstücke betressenden Er-
werbsurkunden, sowice der über das Rechtsverhältmiß und das Interesse der genanmen
dritten Personen vorhandenen Dokumente zu veranlassen.
8. 154.
Ergiebt sich in Jolge dieser Untersuchung, daß bei der Audeinauderlehung derglei-
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