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2) Ministerialverordnung vom 13. April 1858, das Miethen, und Vermiethen schulpflichtiger
Kinder betrefsend.
(Publizin in Nr. 10 des Amts= und Verordnungsblaltes vom Jahre 1859.)
Die für den Landestheil Schleiz zeither in Geltung gewesene Bestimmung, wonach
diejenigen Kinder, welche in Diensten stehen und namentlich zum Viehhüten benußt wer-
den, während des Sommers die Schule uur in ach! Stunden wöchentlich zu besuchen
verpflichtet sind, hat sich in vieler Bezlehung als unzuträglich erwiesen.
Sie wird deshalb hiermit aufgehoben und an ihrer Stelle — zugleich zur Hersteil-
ung gleichmäßiger Vorschriften über diesen Gegenstand in dem gesammten Fürstenthum —
auf Grund eingeholter Höchsier Entschließung Sr. Durchlaucht des Fürsten die entspre-
chende — in dem Landestheil Lobenstein-Ebersdorf gültige — Dieposition, welche in
§. 6 der Landschulenordnung für den Landestheil Gera vom 26. November 1837 ent-
halten ist und wonach
Vermiethungen schulpflichtiger Kinder außerhalb des Landes gar nicht, inner-
halb nur dann gestattet sein sollen, wenn die Eltern notorisch arm sind und
sich der Dienstherr vor dem Ortspfarrer anheischig macht, sie die Schule seines
Orts mindestens täglich zwei Stunden besuchen, und daß es geschehe, durch
seinen Ortspfarrer vierteljährlich schristlich bezeugen zu lassen — deuselben Be-
stimmungen auch die Kinder der Hirten unterworfen sind, insofern sie nach dem
Ermessen des Schulvorstandes ihren Eltern belm Hüthen unentbehrlich sind,
hiermit auf für den Landestheil Schleiz zur geseplichen Norm erklärt und zur
Nachachtung bekannt gemacht, unter dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gegen diese
Norschrift im Schleizer Landestheile nach. Maaßgabe der sonstigen überall in Kraft blei-
benden Bestimmungen der Schleizer Landschulenordnung vom 31. März 1819 und der
darauf Bezug habenden Bekanntmachung der Fürstlichen Landesschulen= Inspektion vom
26. Mai 1842 zu behandeln bezüglich zu bestrafen sind.
Gera, am 13. April 1858.
Firstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
v. Geldern.
Münch.