Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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seln, zur Unterscheidung von früherem Gewichte erhält er außerdem den Buchsia- 
ben 2. 
Bei gußeisernem Gewichte ist diese Bezeichnung erhaben gegossen, bel messin- 
genem oder kleinem schmiedeeisernen eingeschlagen. 
13) Als Mehrhelten des Pfundes sind für den öffentlichen Verkehr nur 
gestattet. 
14) 
1 
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1 
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— 
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S—# 
100 Pfd. oder 1 Ctr., 50 Pfd. oder ½ Ctr., 25 Pfd. oder ½ Cir., 
20 Pfd. oder ½ Ctr., 12½ Pfd. oder ½ Ctr., 10 Pfd. oder ½10 Ctr., 
6 ½ Pfd. oder ½16 Cir., 5, 3 und 2 Pfundstücke 
Die Benennung des 20-Pfundstückes (4) als Stein bleibt nachgelassen. 
Gewichtoslücke von anderem Materiale, als Eisen oder Messing, können zwar bei 
den Eichämtern geprüft, doch keineswegs gestempelt werden. 
Ebenso sind andere, als den Grundsätzen in §. 8 der Ausführungsverordnung 
entsprechende Gewichtsstücke von der Stempelung zurückzuweisen. 
Es dürfen daher zusammengeschraubte, durch Vleiaufguß oder durch Abschla- 
gen berichtigte Stücke nicht zur Stempelung gelassen werden, ebensowenig Stücke 
mit Löchern am Boden, auch wenn diese ganz oder theilweise mit Blel oder Zinn 
ausgefüllt wären. 
Die Oberfläche der Gewichtsstücke muß rein, ohne Poren oder Blasenräume sein. 
Ver dem Eichen müssen die Stücke vollständig vom Formsande gereinigt und ge- 
schwärzt worden seln. 
Das Azustirloch wird nach der Justirung mit dem zur Schwere des Stücks ge- 
hörigen Pfropsen aus Kupfer, Zinn, in der Regel aus Blei geschlossen, und zwar 
so, daß er nach dem Einschlagen in das Loch nur so weit über der Oberfläche des 
Gewichtsstücke vorstehen bleibt, als erforderlich ist, um die Stempelung auf seiner 
Kopffläche anbringen zu können. 
Bel Vergleichung früher s* Genichtsstücke sind solche für richtig anzuneh- 
men, wenn die Abweichung be 
1½/1 Crr. bötnens 5 Quentchen, 
2" " *5 " 
1½ * " 1 ". 
—— a 
10 2 — Zent, 
. 4% 
3 - 2,z- 
2 9 20. 
1 " 1s.
	        
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