Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  Nr.  23.  —

 

(Nr.  4664.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  wegen  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.
  Vom  18.  März  1857.

N.  das  Bedürfniß  fühlbar  geworden,  zur  Besörderung  der  Rechtspflege
  die  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  zwischen  Preußen  und  Lippe
durch  Uebereinkunft  zu  regeln,  so  sind,  um  einen  Vertrag  hierüber  abgzuschließen,
Bevollmächtigte  ernannt  worden,  nämlich

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihr  Geheimer  Legarionsrath  Friedrich  Hellwig,

und

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Lippe:
Hoôchst  Ihr  Kabinets-Minister  Alexander  von  Oheimb,

welche  nachstehende  Artikel,  unter  Borbehalt  der  Ratifikation,  mit  einander  verabredet
  und  festgesetzt  haben.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  1.

Die  Gerichte  beider  Staaten  leisten  sich  gegenseitig  alle  diejenige  Rechtshülfe,
  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes,  nach  dessen  Gesetzen  und  Gerichtsverfassung,
  nicht  verweigern  dürfen,  insofern  das  gegenwärtige  Abkommen
nicht  besondere  Einschränkungen  feststellt.

II.  Besondere  Bestimmungen.
Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.


Artikel  2.
Die  in  Cidilsachen  in  dem  einen  Staate  ergangenen  und  nach  dessen
Jahrgang  1857.  (Nr.  4661.)  38  Gesetzen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1857.