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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— Nr. 23. —
(Nr. 4664.) Vertrag zwischen Preußen und Lippe wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.
Vom 18. März 1857.
N. das Bedürfniß fühlbar geworden, zur Besörderung der Rechtspflege
die gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse zwischen Preußen und Lippe
durch Uebereinkunft zu regeln, so sind, um einen Vertrag hierüber abgzuschließen,
Bevollmächtigte ernannt worden, nämlich
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
Allerhöchst Ihr Geheimer Legarionsrath Friedrich Hellwig,
und
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Lippe:
Hoôchst Ihr Kabinets-Minister Alexander von Oheimb,
welche nachstehende Artikel, unter Borbehalt der Ratifikation, mit einander verabredet
und festgesetzt haben.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechtshülfe,
welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung,
nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen
nicht besondere Einschränkungen feststellt.
II. Besondere Bestimmungen.
Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Artikel 2.
Die in Cidilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen
Jahrgang 1857. (Nr. 4661.) 38 Gesetzen
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1857.