Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  291  —

Artikel  7.

Die  Provokationsklagen  (ex  lege  diffamari  oder  ex  lege  si  contendat)
werden  erhoben  vor  dem  personlich  zuständigen  Gerichte  der  Provokamen,  oder
da,  wohin  die  Klage  in  der  Hauptsache  selbst  gehörig  ist;  es  wird  daher  die
von  diesem  Gericht,  besonders  im  Falle  des  Ungehorsams,  rechtskräftig  ausgeprochene
  Sentenz  von  der  Obrigkeit  des  Provozirten  als  vollstreckbar  anerkannt.


Artikel  8.

Der  persönliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den  Wohnsitz  in
einem  Staate,  oder  bei  denen,  die  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht  genommen
haben,  durch  die  Herkunft  in  dem  Gerichtsstande  der  Eltern  begründet  ist,
wird  von  beiden  Staaten  in  persönlichen  Klagsachen  dergestalt  anerkannt,  daß
der  Unterthan  des  einen  Staates  von  den  Unterthanen  des  andern  nur  vor  seinem
  persönlichen  Richter  belangt  werden  darf.  Es  müßgten  denn  bei  jenen
persbnlichen  Klagsachen,  neben  dem  persönlichen  Gerichtsstande,  noch  die  besonderen
  Gerichtsstände  des  Kontraktes  oder  der  geführten  Verwaltung  konkurriren,
welchen  Falls  die  persönliche  Klage  auch  vor  diesen  Gerichtsständen  erhoben
werden  kann.

Artikel  9.

Die  Absicht,  einen  beständigen  Wohnsitz  an  einem  Orte  nehmen  zu  wollen,
  kann  sowohl  ausdrücklich,  als  durch  Handlungen  gedußert  werden.  Das
letztere  geschieht,  wenn  Jemand  an  einem  gewissen  Orte  ein  Amt,  welches
seine  beständige  Gegenwart  daselbst  erfordert,  übernimmt,  Handel  oder  Gewerbe
  daselbst  zu  treiben  anfangt,  oder  sich  daselbst  Alles,  was  zu  einer  eingerichteten
  Wirkhschaft  gehört,  anschafft.  Die  Absicht  muß  aber  nicht  blos  in
Beziehung  auf  den  Staat,  sondern  selbst  auf  den  Ort,  wo  der  Wohnsitz  genommen
  werden  soll,  bestimmt  geäußert  sein.

Artikel  10.

Wenn  Jemand  sowohl  in  dem  einen  als  in  dem  andern  Staate  seinen
Wemste,  genommen  hat,  so  hängt  die  Wahl  des  Gerichtsstandes  von  dem
Kläger  ab.

Artikel  11.

Der  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begründet
zugleich  den  ordentlichen  Gerichtsstand  des  noch  in  seiner  Gewalt  befindlichen
Kindes,  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort,  wo  dasselbe  geboren  worden,  oder  wo  das
Kind  sich  nur  eine  Zeitlang  aufhält.

(.  4664.)  38“  Ar-Provokations-




Persönlicher
GSerichtsstand.