Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(686) 
g. 45. 
Cassenbestand. 
Der Cassenbestand eines solchen Einnehmers darf nie uͤber Zweihundert Thaler betragen. 
Sollte daher, vor Ablegung seiner Rechnung, eine groͤßere Summe bei ihm eingegangen seyn, so 
sind jede volle Zweihundert Thaler sofort, gegen Abschlagsquittung, zur Kreis-Impost- Einnahme 
einzuliefern, und diese Quittung ist, als Lieferungsbeleg, zur nächsten Rechnung zu bringen. 
S. 46. 
Dienstgenuß. 
Die Amts-Steuer- und Stadt-Stempel-Einnehmer erhalten, als Dienstemolument für Be- 
sorgung der Stempeleinnahme, Vier vom Hundert der von ihnen erhobenen und berechneten 
Gelder. Der Betrag dieses Emolumenes ist, bei Ablieferung der Gelder zur Kreis-Impost- 
Einnahme, innen zu behalten, und in der nach §. 44. abzulegenden Rechnung in Ausgabe 
zu bringen. « 
0.47. 
Termine zur Schließung und Ablegung saͤmmtlicher Stempel— 
rechnungen. 
Seäimeliche von den, bei der Stempelverwaltung angestelleen Personen zu führende Rechnungen 
sind in halbjährigen Fristen, jedesmal den 30. Juni und 51. December jeden Jahres zu schließen 
und, nach dem Abschlusse, die Rechnungen der Steinpelfactorie ehemöglichst bei der Ober-Steuer- 
Buchhalterei, die Rechnungen der Einnehmer bei den Koniglichen Kanzleien, binnen Vier Wo- 
chen, und die der Kreis-Impost-Einnehmer binnen Acht Wochen, bei Zehen Thaler 
Scrafe, zur Impost-Haupt-Casse, die Rechnungen der Ames-Sceuer-und Stadt-Stemp'l-Cinneh- 
mer aber binnen Vier Wochen, ebenfalls bei Zehen Thaler Strafe, an den ihnen vorgesebren 
Kreis-Impost-Einnehmer einzureichen; auch ist zugleich von den Einnehmern der, nach dem Rech- 
nungsabschlusse verbleibende, baare Cassenbestand, nebst der vom Einnehmer etwa selbst verwirkten, 
und solchenfolls mit zu berechnenden Serafe, an diejenige vorgesetzte Cassenbehörde, bei welcher die 
Rechnung eingereicht wird, mit abzuliefern. 
ö.) Obrigkeiten. 
5. 46. 
Die Obliegenheiten der Obrigkeicen in Hinsiche auf das Stempelwesen sind, in so weit sie 
zur Kenntniß des Publikums haben gebracht werden müssen, bereirs in dem Mandate über die 
Stempelsteuer vom 11. Januar 1310. bestimmt. Es wird daber auf dieses Mandae im Allge-
	        
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