Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(179 ) 
Gesetzsammlung 
Königrenns achsen. 
11. 
— 7—————— — 
  
  
  
22.) Verordnung der Landesregierung, 
das bei Einsendung der Canzlei-Sporteln zu becobachtende Verfahren, betresfend, 
vom 22sten Juni 1310. 
Va# GOTTEsS Gnaden, Friedrich August., Kdnig ven Sachsen 2c.kc. 2c. 
Im Verfolg der unterm 13een August vorigen Jahres erlassenen Verordnung, das Ein- 
und Abgangs-Bureau bei der Hof= und Justitien = Canzlei und das Sportelwesen beereffend, 
(Gesessammlung 1818. No. 15. S. 55.) werden sämmtliche Beamee, Staderäcthe und an- 
dere Obrigkeicen hierdurch angewiesen, bei Vermeidung zweier Thaler, auch, nach Besinden, zu 
erhöhender Serafe, 
1 1. 
die, nach F. 6. euwähnter Verordnung, einzubringenden und, mit dem Schlusse jeden Viertel— 
jahres, an die Sportelcasse der Landesregierung zu berechnenden und einzuliefernden Stempel. 
gebuͤhren, Sporteln und Copialien, jedesmal mit doppelten Lieferscheinen, von welchen ein 
Exemplar quittirt zuruͤckgesendet werden wird, an die gedachte Sportelcasse, nach dem beifol- 
genden Schema unter A. einzusenden, Hernächst 
Gesetzsumml. 1517. 1251
	        
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