Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

Landwirthe, wovon zwei von den streitenden oder die Abschaͤtzung veranlassenden Partheien, und 
einer von der Commission zu bestellen ist. Aus der Taxe der von der Commission gebrauchten 
Wirthschafesverständigen und derer, welche von den Partheien gestellt worden sind, wird sodann 
ein Durchschnitt gezogen, und hiernach die Vergntung bestimmt. Der Commiession bleibe auch 
nachgelassen, wenn es die Umstände erfordern, mehrere Taxakoren von den Partheien stellen zu 
lassen, auch die von denselben zu präsentirenden Taxrakoren nach ihrem pflichtmäsigen Ermessen zu 
verwerfen. 
Vor der Abschätzung sind die bestellten Taxatoren, wenn gegen deren Zulässigkeit kein ge- 
gründetes Bedenken vorwaltet, in gewöhnlicher Maße zu verpflichten oder auf die ihnen bereits 
obliegenden Pfüchten zu verwetsen. 
. 4. 
Von Führung der Privatbaue. 
Die bisberige Erfahrung hat bestätiget, daß die Grundbesiher die Ufer= und Dammbaue 
ofe zur unrechten Zeit und untüchtig, auch blos mit Berücksichtigung ihres Privatvortheils, da- 
gegen zum größten Nachtheile für die Regularität der Serombahn und der anliegenden Strom- 
nachbarn, vollfügzren. 
Wir verordnen daher, daß, ohne Vorwissen und Genehmigung der Commission, Niemanden 
gestatret seyn soll, neue Ufer= und Dammbaue an Orten, wo vorher keine gewesen sind, oder 
Repararuren von Ufergebauden, wodurch deren vorher gehabte Gestale und Größe eine Abän- 
derung erleidet, auszuführen; vielmehr sind die Pläne hierzu jedesmal der Commission in Zeiten, 
und längstens bei der von dieser, und namentlich vom Wasserbau-Director zu haltenden alge- 
meinen Frühjahrs-Besichtigung, vorzulegen, deren Erinnerungen, nuch die Entschliefungen, wel- 
che, nach Besinden, hierauf von dem Geheimen Finanz-Collegio ertheilec werden, zu befolgen und 
die Baue nach den gegebenen Vorschriften, binnen der von der Commission gesetzten Frist, zu 
voilführen. So sind auch bereits bestehende Damm= und 1lfergebände, auch Anhägerungsan- 
stalten, von denen sich darthun läßt, daß sie einseitig von den Uferbesigern lediglich zu ihrem 
Vortheile, dagegen aber zum Nachtheile für andere Grundsiücksbesitzer angelegt werden sind, 
oder daß sie durch Einengung des Inundationsproßils einen nacheheiligen Einfluß auf die ober- 
Halb gelegenen Gegenden bei Stromergießungen haben, ingleichen zur Irregularität der Serom- 
bahn beitragen, fernerhin nicht zu dulden, sondern vielmehr in der Arc abzuändern, wie solches 
von Unserm Geheimen Finanz-Collegie, nach den dieserhalb angestellren Untersuchungen, anzu- 
ordnen fur nothwendig erachter werden wird. 
Wurde aber ein Bau von der Commission angeordnek, gleichwohl binnen der von ihr dazu 
bestimmten Frist niche dazu verschricten oder derselbe nicht vollendet werden, so soll solcher Bau,
	        
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