Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(  2006  )

legen  hat,  worauf  sie  dann  der  das  Dammgericht  halcende  Beamee,  nebst  den  Erlnnerungen,  an
die  Commission  abgiebt.

g.  7.

Von  den  Dammrichtern.

Oen  Dammcommunen  wird  von  der  Commission  ein,  aus  der  Mitte  der  Interessenten,  zu  erwählender
  Dammrichter  vorgesetzt.

Der  Dammrichter  besorge:

a.)  die  Insinuarion  der  commissarischen  Versügungen,  die  Anheißung  und  Gestellung  der

von  den  Damminteressenten  zu  leistenden  Baudienste,  so  wie  die  Einbringung  der  Geldbeiträge;


b.)  bei  Eisgängen  und  Ueberschwemmungen  trifft  er  alle  zur  Erhaltung  der  Dämme  nothwendigen
  Vorkehrungen,  als:  die  Herbeischaffung  der  Materialien  an  Bretern,  Dünger,  Pfaͤh—
len,  Faschinen  und  dergleichen,  die  Ausstellung  der  Dammwache,  die  Absendung  der  Boten  wegen
  der  den  obern  und  untern  Gegenden  zu  gebenden  Nachrichten  u.  s.  w.

J.)  Der  Oammrichter  hat  Aufsicht  zu  föhren,  daß  die  Dämme  niche  durch  Hüthen,  Fah--ren,
  Abackern  des  bestimmten  Raums  vor  und  binter  den  Dämmen,  Abstechen  des  Rasens  u.  s.  w.
beschädiget  werden,  und  bei  entstandenen  dergleichen  Beschädigungen  dem  Justizbeamten,  welcher
dem  Dammgerichte  mit  beizuwohnen  hac,  ingleichen  den  becreffenden  Patrimonialgerichten  davon
Unzeige  zu  erstatten.  Hiernächst  soll  er

d.)  den  alljährlichen  Dammbesicheigungen  und  den  Dammgerichten  beiwohnen  und  die  auf
leptern  zuerkannten  Strafen  einbringen,  endlich

e.)  die  Dammmolle,  in  welcher  die  Maaße  des  Dammes,  das  Profik  desselben,  seine  Lage
und  Richeung,  die  Breite  des  Vorkandes,  alle  Schleußen,  deren  Beschaffenheit  und  Maaße,
alle  über  den  Damm  führende  Wege  und  Uebercristen,  die  Bauverbindlichkeir  der  Interessenten,
und  was  sonst  etwa  in  Obacht  zu  nehmen  ist,  angemerke  worden,  aufbewahren  und  die  sich  ereignenden
  Veränderungen  ,  nach  Anweisung  der  Commission  f,  nachtragen.

Für  diese  Mühwaltung  genießt  der  Dammrichter  eine,  von  der  Commission,  nach  dem  Ufarss
einer  Verrichtusgen,  zu  bestimmende  Besoldung  aus  der  Oammmcasse;  dagegen  kann  er  auf  eine  B
reiung  von  den  zur  Uncerhaltung  und  Reparatur  der  Dämme  erforderlichen  Kosten,  zu  welchen  er
als  Mitglied  der  Dumconimun-  beizutragen  hat,  keinen  Anspruch  machen.