Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

( 2006 ) 
legen hat, worauf sie dann der das Dammgericht halcende Beamee, nebst den Erlnnerungen, an 
die Commission abgiebt. 
g. 7. 
Von den Dammrichtern. 
Oen Dammcommunen wird von der Commission ein, aus der Mitte der Interessenten, zu erwäh- 
lender Dammrichter vorgesetzt. 
Der Dammrichter besorge: 
a.) die Insinuarion der commissarischen Versügungen, die Anheißung und Gestellung der 
von den Damminteressenten zu leistenden Baudienste, so wie die Einbringung der Geld- 
beiträge; 
b.) bei Eisgängen und Ueberschwemmungen trifft er alle zur Erhaltung der Dämme noth- 
wendigen Vorkehrungen, als: die Herbeischaffung der Materialien an Bretern, Dünger, Pfaͤh— 
len, Faschinen und dergleichen, die Ausstellung der Dammwache, die Absendung der Boten we- 
gen der den obern und untern Gegenden zu gebenden Nachrichten u. s. w. 
J.) Der Oammrichter hat Aufsicht zu föhren, daß die Dämme niche durch Hüthen, Fah-- 
ren, Abackern des bestimmten Raums vor und binter den Dämmen, Abstechen des Rasens u. s. w. 
beschädiget werden, und bei entstandenen dergleichen Beschädigungen dem Justizbeamten, welcher 
dem Dammgerichte mit beizuwohnen hac, ingleichen den becreffenden Patrimonialgerichten davon 
Unzeige zu erstatten. Hiernächst soll er 
d.) den alljährlichen Dammbesicheigungen und den Dammgerichten beiwohnen und die auf 
leptern zuerkannten Strafen einbringen, endlich 
e.) die Dammmolle, in welcher die Maaße des Dammes, das Profik desselben, seine Lage 
und Richeung, die Breite des Vorkandes, alle Schleußen, deren Beschaffenheit und Maaße, 
alle über den Damm führende Wege und Uebercristen, die Bauverbindlichkeir der Interessenten, 
und was sonst etwa in Obacht zu nehmen ist, angemerke worden, aufbewahren und die sich ereig- 
nenden Veränderungen , nach Anweisung der Commission f, nachtragen. 
Für diese Mühwaltung genießt der Dammrichter eine, von der Commission, nach dem Ufarss 
einer Verrichtusgen, zu bestimmende Besoldung aus der Oammmcasse; dagegen kann er auf eine B 
reiung von den zur Uncerhaltung und Reparatur der Dämme erforderlichen Kosten, zu welchen er 
als Mitglied der Dumconimun- beizutragen hat, keinen Anspruch machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.