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8.
Urkunden, bei deren gerichtlicher Anerkennung die vorstehenden Vorschriften beobachtet wor—
den sind, schließen die eidliche Diffession aus, und es mag den darauf gegründeten Gesuchen
um sofortige Hülfsauflagen, oder um das Wechselverfahren, wenn sie nicht andere Mängel
haben, die sie unstatthaft machen, Statt gegeben werden. v
Es ist jedoch, dafern der Producene Exceltionem falsi, unter Anführung wahsscheinlicher
Umstände, dagegen vorschüßen sollte, dem wider ihn eingeleiteten Verfahren Anstand zu geben,
und der 38Kten Decision vom Jahre 1001 nachzugehen.
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Dagegen sind solche Urkunden, bei deren gerichtlichen Recognitionen die obigen Vorschriften
ganz oder auch nur zm Dheil vernachlässigt worden, der eidlichen Diffession unterworfen, und
können daher Gesuche um sofortige Hülfsauflagen, oder um Anlegung von Wechselarresten
nicht begründen, ·
10.
Diejenigen Gerichtsbehoͤrden, welche sich eine Vernachlaͤssigung der obigen Vorschriften zu
Schulden kommen lassen, sollen nicht nur gehalten seyn, die fuͤr dergleichen mangelhafte Re—
gistraturen erhobenen Gebuͤhren zuruͤck zu geben, sondern sie haben auch noch außerdem eine
nachdruͤckliche Strafe zu gewaͤrtigen, und bleiben uͤberdies den Interessenten, des ihnen dadurch
zugezogenen Schadens halber, zum Ersaße verbunden.
11.
Attestate über geschehene gerichtliche Recognitionen, die bisher von mehrern Gerichtsbehör-
den auf die Urkunden gebrache worden, sollen von nun an nicht mehr als gültig angenommen
werden, daher die Ausfertigung derselben für die Zukunft untersage wird,