Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(223) 
8. 
Urkunden, bei deren gerichtlicher Anerkennung die vorstehenden Vorschriften beobachtet wor— 
den sind, schließen die eidliche Diffession aus, und es mag den darauf gegründeten Gesuchen 
um sofortige Hülfsauflagen, oder um das Wechselverfahren, wenn sie nicht andere Mängel 
haben, die sie unstatthaft machen, Statt gegeben werden. v 
Es ist jedoch, dafern der Producene Exceltionem falsi, unter Anführung wahsscheinlicher 
Umstände, dagegen vorschüßen sollte, dem wider ihn eingeleiteten Verfahren Anstand zu geben, 
und der 38Kten Decision vom Jahre 1001 nachzugehen. 
"6 7 
Dagegen sind solche Urkunden, bei deren gerichtlichen Recognitionen die obigen Vorschriften 
ganz oder auch nur zm Dheil vernachlässigt worden, der eidlichen Diffession unterworfen, und 
können daher Gesuche um sofortige Hülfsauflagen, oder um Anlegung von Wechselarresten 
nicht begründen, · 
10. 
Diejenigen Gerichtsbehoͤrden, welche sich eine Vernachlaͤssigung der obigen Vorschriften zu 
Schulden kommen lassen, sollen nicht nur gehalten seyn, die fuͤr dergleichen mangelhafte Re— 
gistraturen erhobenen Gebuͤhren zuruͤck zu geben, sondern sie haben auch noch außerdem eine 
nachdruͤckliche Strafe zu gewaͤrtigen, und bleiben uͤberdies den Interessenten, des ihnen dadurch 
zugezogenen Schadens halber, zum Ersaße verbunden. 
11. 
Attestate über geschehene gerichtliche Recognitionen, die bisher von mehrern Gerichtsbehör- 
den auf die Urkunden gebrache worden, sollen von nun an nicht mehr als gültig angenommen 
werden, daher die Ausfertigung derselben für die Zukunft untersage wird,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.