Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(226) 
genen desfallsigen Anordnungen angedeutet gewesenen Bezahlung fuͤr geleistete Einquar— 
tierungen, Naturallieferungen, Fuhren und Bothengaͤnge, keine fernern Anspruͤche an die 
Ausgleichungscasse Stakt finden, vielmehr diese sämmtlichen Anforderungen, es mögen sel- 
bige bereirs liquidirt, oder durch ausgestellte Erapenscheine anerkannt, oder noch nichr 
liquidirt worden seyn, nunmehr für aufgehoben und niedergeschlagen crachtet werden. 
Z 2. 
Dagegen sollen diejenigen Anspruͤche, welche bis zum öten Juni 1815 
a.) in Folge von geschlossenen Contracten der Kreie deputationen, der Etapen= und der 
denselben gleich zu achtenden Behörden, 
1.) oder durch solche förmliche, an Individuen gerichtere Requisitionen erwachsen sind, mie 
denen ausdruckliche und gleichzeitige Zablungsversprechen der eben genannten Verpflegungrbe- 
borden verbunden gewesen; 
.) oder welche wegen Statt gehabten baaren Aufwandes für azarethanstalten, 
d.) oder wegen des Schadens an den zu kazaretben gebrauchten Privargebänden enestan- 
den sind, wobei die, besondern Congregationen und Gesellschaften zustehenden Gebaude und to- 
cale den eiwargebäuden gleich geachter werden konnen, 
Zc.) oder welche endlich, wegen ruckständigen Regieaufwandes, in so fern solchen die betref- 
fenden Individnen noch zu fordern haben, etwa annoch unbefriedigt aussensteyen, zur Lauidatien 
angenommen, und, in Gemäsheit der hierunter bei der Kriegs-Verwalrung?-Kammer sowohl, 
als bei der andescemmission festgestellten Bestunmung und Regulativen, zur Bezahlung aus 
der altern Peräquationscasse gebracht werden. 
3. 
Demnächst haben sämmtliche Communen und Individuen, welche Anforderungen der eben 
gedachten Art machen zu konnen vermeinen, diese AnfpKruche, es meogen selbige bereits fruher 
angebracht worden seyn oder niche, bei der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, und pätestens bis 
zu und mit dem 
Ein und Dreißigsten Januar 1320. 
schriftlich anzumelden, und dabei die Beweise ihrer Anforderungen sofort und möglichst voll- 
standig beizulegen, eder nachzuweisen, bei welcher Beporde, und zu welcher Zeoit die betresenden 
Deweiomittel fruher eingereicht werden send. 
**v 
Sämntliche Anforderungen, welche, in Gemäsbeit der gegenwärrigen Bekanntmachung, bei 
der Kriegs- Verwaltungs-Kammer bis zum 
CEin und Drecißigsten Januar 1320.
	        
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