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K. 5.
Damie aber diese, in dem Wesen des deueschen Bundesvereins gegründete, von dessen Fort-
dauer unzertrennliche, wechselseitige Verantwortlichkeit nicht zu unnutzen Störungen des zwischen
den Bundesstaaten obwaltenden freundschaftlichen Verhältnisses Anlaß geben möge; so uberneh-
men sämmteliche Mitglieder des deurschen Bundes die feierliche Verpflichtung gegen einander,
bei der Aufsicht über die in ihren tändern. erscheinenden Zeitungen, Zeit= und Flugschriften mit
wachsamen Ernste zu verfahren, und diese Aufsicht dergestalt bandhaben zu lassen, daß dadurch
gegenseitigen Klagen und unangenehmen Erorterungen auf jede Weise möglichst vorgebeugt werde.
F. 6.
Damitk jedoch auch die, durch gegenwärtigen Beschluß beabsichtigte, allgemeine und wechsel-
seitige Gewährleistung der moralischen und politischen Unverleßlichkeic der Gesammtheik und aller
Mieglieder des Bundes nicht auf einzelnen Punkten gefährdet werden könne; so soll in dem
Falle, wo die Regierung eines Bundesstaates sich durch die in einem andern Bundesstaare er-
scheinenden Druckschriften verletzt glaubte, und durch freundschaftliche Rucksprache oder diploma-
nische Korrespondenz zu einer vollständigen Befriedigung und Abhulfe nicht gelangen konnte,
derselben ansdrücklich vorbehalten bleiben, über dergleichen Schriften Beschwerde bei der Bun-
desversammlung zu fuhren, letztere aber sodann gehalten seyn, die angebrachte Beschwerde kom-
missarisch untersuchen zu lassen, und wenn dieselbe begrundet befunden wird, die unmittelbare
Unterdrückung der in Rede stehenden Schrift, auch, wenn sie zur Klasse der periodischen gehörr,
aller fernern Fortsetzung derselben, durch einen entscheidenden Ausspruch zu verfügen.
Die Bundesversammlung soll außerdem befugt seyn, die zu ihrer Kenneniß gelangenden,
unter der Hauptbestimmung des §. 1. begriffenen Schriften, in welchem deurschen Staate sie
auch erscheinen moͤgen, wenn solche, nach dem Gutachten einer oon ihr ernannten Kenmission,
der Wuͤrde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bundesstaaten, oder der Erhaltung des Frie—
dens und der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufen, ohne vorhergegangene Aufsorderung, aus eige-
ner Autorikät, durch einen Ausspruch, von welchem keine Appellation statt sindet, zu unterdrucken,
und die betreffenden Regierungen sind verpflichtet, diesen Ausspruch zu vollzichen.
. 7.
Wenn eine Zeicung oder Zeitschrift durch einen Ausspruch der Bundesversammlung unter-
drückt worden ist; so darf der Redacteur derselben binnen fünf Jahren in keinem Büundesstaate
bei der Redaction einer ahnlichen Zeitschrift zugelassen werden.
Die Verfasser, Herausgeber und Verleger der unker der Haupebestimmung des &. 1. be-
griffenen Schriften blaben übrigens, wenn sie den Vorschriscten dieses Beschlusses gemäß ge-