Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Obgleich nun solchergestalt, bis zum April des vergangenen Jahres, mehrere wichtige Gegen- 
stände, durch gedachte beiderseitige Commissionen, und unter vorerwähnter Vermittteluna, zur voll- 
kommensten Zufriedenheie der beiden Hohen contrahirenden Theile, erörtert und abgeschlossen, auch 
andere, zu den nachmaligen Vereinigungen, vorbereitet worden; so schien es doch beiden Regie- 
rungen wünschenswerth, zu noch mehrerer Beschleunigung und Vereinfachung der Verhandlungen, 
Special-Bevollmächtigte zu ernennen, und durch diese die verbliebenen Anstände zu beseitigen und 
den gänzlichen Abschluß des Friedens-Wollziehungs-Geschäfts zu bewirken. 
In dieser Absicht hbaben S#Majestät der König von Sachsen Dero Gcheimen- 
Rath und Kammerberrn, auch au erordentlichen Gesandten und bevollmächtigeen Minister an dem 
Koniglich Preussischen Hose, Hanns August Furchtegoct von Globig, Comehur des 
Koniglich Sächsischen Civil-Verdienst. Ordens, und S-Majestät der König von Preus- 
sen Dero wirklichen Geheimen tegationsrath, dermalen außerordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister am Königlich Sachsischen Hofe, Johann tudwig von Jordan, 
Ritter des rothen Adlerordens 2ter Klasse mit Eichenlaub, und des eisernen Kreuzes 2ter Klasse 
am weißen Bande, des russischen St. Annenordens 1ster und des St. Wladimirordens 2t##er Klasse, 
Großkreuz des Civil-Verdienst. Ordens zur Baierischen Krone, und des Schwedischen Nordstern- 
Ordens; Commandeur des Oesterreichischen teopold = und des Dänischen Danebrog Ordens: 
Ritcer des Spanischen Ordens Carls des Dritten 2c. mit unmittelbaren Aufträgen versegen, 
welche, nach Auswechselung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über 
solgende Artikel übereingekommen sind: " 
Artikel J. 
Grenze. 
Was zuvoͤrderst die, in nurgedachtem Tractate Art. 2. bezeichnete Grenzlinie der abgetre— 
tenen Districte und Gebiete betrifft, so hat man sich, zu moͤglichster Beseitigung der, bei deren 
vorlaͤufigen gemeinschaftlichen Besichtigung und Aufnahme, uͤber die Auslegung und Anwendung 
einiger Bestimmungen dieses Tractats, sich ergebenen Zweifel, sowohl uͤberhaupt, als in Absicht 
der Zertheilung zusammen gehoͤriger Grundstuͤcke unter verschiedene Landeshoheit, in nachstehender 
Maße vereinigt: 
1.) Von der Boͤhmischen Grenze an bildet das Flußbette des Wittichbachs, genau nach der 
Bestimmung des Friedenstractats, die Grenze beider Gebiete bis zum Einfluß in die Neisse. 
2.) Die, an der Grenze des Eigenschen Kreises, welche durch die Flurgrenzen der, dem 
Kloster Marienstern zugehörigen Orrschaften gedachten Kreises bestimmt wird, gelegenen kleinen 
Wiesen und Waldstücke: die Kuhnaer Wiese, die Tauchrißer Pfarr= und Schulmeister-Wiese, 
und die Görlitzer Hospitalwiese, ingleichen der, in eben dieser Gegend befindliche Hospitalwalo,
	        
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