Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zündwarensteuer

1909  (OMBl.  505);  Erl.,  betr.  Verkehr  mit
Ferrosilizium  vom  9.  Dez.  1910  (HMBil.
576);  Ausf  Anw.  z.  GewO.  vom  1.  Mai  1904
(HMBl.  123)  Ziff.  202  u.  Zu  den  Anlagen
zur  Bereitung  von  3.  aller  Art  gehören
ferner  die  Zündhölzerfabriken  (s.  Zündhölzer),
  nicht  aber  die  Holzbrikett(Kohlenanzünder)fabriken
  (HME.  vom  22.  Nov.  1887
und  vom  18.  März  1893).  S.  auch  Sonntagsruhe
  im  Gewerbebetriebe  IV.
In  Werkstätten  zur  Herstellung  von  Explosivstoffen,
  Feuerwerkskörpern,  Zündhölzern  und
sonstigen  Zündwaren  ist  die  Beschäftigung  von
Kindern  (s.  d.  in  gewerblicher  Beziehung)
  verboten  (KinderschutzG.  vom
30.  März  1903  —  RBl.  113  —  §§  4,  12).

 

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der  Zündwarenfabrik  entfernten  Abfallzündwaren,
  d.  h.  alle  mit  einer  Zündmasse,  die  durch
Reibung  zur  Entflammung  gebracht  werden
kann,  versehenen  Stäbchen  oder  Spänchen  aus
Holz,  Stroh,  Pappe,  gepreßten  Pflanzenfasern
oder  ähnlichen  Stoffen,  ferner  die  sog.  Sturmzündhölzer
  und  Zündkerzen  aus  Stearin,  Wachs
oder  ähnlichen  Stoffen  und  unter  Umständen
auch  Feueranzünder  der  gewöhnlichen  Art  und
Größe,  die  an  einem  Ende  mit  einer  durch
Reibung  an  der  Streichfläche  einer  sog.  Schwedenschachtel
  zur  Entflammung  zu  bringenden  Zündmasse
  versehen  sind.  Feuerzeuge  aller  Art,
bengalische  Zündhölzer  und  sonstige  Feuerwerkszündhölzer
  unterliegen  der  Steuer  nicht,
doch  kann  der  RK.  diese  und  andere  als  Ersatz

Zündwarenstener.  I.  Allgemeines.  Von  für  Zündwaren  dienende  Hölzer  und  Stäbchen

den  Ersatzsteuern  der  Kommission,  an  die  der  im
November  1908  dem  R.  vorgelegte  Regierungsfür

  steuerpflichtig  erklären.  Als  fertig  gelten
die  Zündwaren,  sobald  sie  in  die  Einzelpackung

entwurf  eines  G.,  betr.  Anderungen  im  Finanz-  (Schachtel  oder  anderes  Behältnis)  gebracht  sind
wesen,  verwiesen  war  (vgl.  Reichsfinanz  =  (§  1  des  G.,  §§  1—3  der  AusfBest.).  Die  Z.  bewesen

  IV),  nahm  der  RT.  am  10.  Juli  1909
die  Besteuerung  der  Zündwaren  im  Art.  IV.
des  G.,  betr.  Anderungen  im  Finanzwesen,
vom  15.  Juli  1909  (Rnl.  743)  an.  Zu  dem
Zündwarensteuergesetz  vom  15.  Juli
1909  (Rl.  814)  hat  der  BR.  die  Zündwarensteuer-Ausführungsbestim-

  (8ZBl.  864)  erlassen.  Das  Gesetz
gilt  für  das  deutsche  Reichsgebiet.  Außerhalb
der  Zollgrenze  liegende  Teile  des  Reichsgebiets
zahlen  an  Stelle  der  Z.  eine  entsprechende  Abfindung
  an  die  Reichskasse  (§  39  Abs.  3  des  G.).
Der  Z.  unterliegende  Gegenstände  aus  den
dem  Zollgebiete  angeschlossenen  Staaten  und
Gebietsteilen  werden  hinsichlich  der  Z.  wie
ausländische  behandelt.  Der  R#K.  ist  ermächtigt,
mit  den  betr.  Regierungen  wegen  der  Uüberweisung
  der  Steuer  für  die  im  gegenseitigen
Verkehr  übergehenden  steuerpflichtigen  Zündwaren
  oder  wegen  Begründung  einer  Steuergemeinschaft
  Vereinbarungen  zu  treffen.  Am
7.  Mai  1910  ist  demgemäß  zwischen  dem  Deutschen
  Reich  und  dem  Großherzogtum  Luxemburg
  ein  Abkommen  getroffen  worden  über  Einführung
  einer  Gemeinschaft  der  Z.  (Bheschl.
vom  16.  Juni  1910,  §  698  der  Prot.).  Das
Abkommen  sieht  völlige  Freiheit  des  Verkehrs
zwischen  beiden  Ländern  für  die  der  Z.  unterliegenden
  Waren  und  Teilung  des  Reinertrages
der  Steuer  vor.

Die  Z.  ist,  da  sie  vom  fertigen  Erzeugnisse
erhoben  wird,  eine  Fabrikatsteuer  (s.  indirekte
  Steuern),  und  zwar  eine  Verbrauchsabgabe,
  weil  ihr  die  im  Inlande  zum  Verbrauche
bestimmten  Zündwaren  unterliegen.  Die  Verwaltung
  und  Erhebung  der  Z.  erfolgt  durch  die
Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern
(J.  Reichssteuern  IV).  Das  Zündwarensteuergesetz
  ist  hinsichtlich  der  Erhöhung  des
Zolles  (s.  u.  II  E)  für  Zündhölzer  und  Zündstäbchen
  aus  Pappe  am  1.  Aug.  1909,  sonst  am
1.  Okt.  1909  in  Kraft  getreten.

II.  Die  wesentlichen  Bestimmungen
  des  Zündwarensteuergesetzes.
A.  Steuerpflicht,  Entrichtung  der
Steuer,  Verjährung.  Gegenstand  der
Besteuerung  sind  alle  zum  Verbrauch  im  Inlande
bestimmten,  fertigen  Zündwaren  einschl.  der  aus

v.  Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Berwaltung.  2.  Aufl.  II.

 

 

trägt  a)  für  Zündhölzer,  Zündspänchen  und
Zündstäbchen  aus  Strohhalmen  oder  aus  Pappe
in  Packungen  mit  einem  Inhalte  von  weniger
als  30  Stück  1  Z,  mit  einem  Inhalte  von  30
bis  60  Stück  1½  Z  und  mit  einem  Inhalte  von
mehr  als  60  Stück  1½  JZ  für  60  Stück  und
einen  Bruchteil  davon;  b)  für  Zündkerzchen  aus
Stearin,  Wachs  oder  ähnlichen  Stoffen  in
Packungen  mit  20  oder  weniger  Zündkerzchen
5  3  für  jede  Packung,  in  größeren  Packungen
für  je  20  Zündkerzchen  oder  einen  Bruchteil
davon  5  Z.  Eine  Erhöhung  der  Zündwarensteuersätze
  um  20  v.  H.  tritt  innerhalb  der  ersten
5  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Zündwarensteuergesetzes
  ein:  1.  für  Zündwaren  aus
Fabriken,  die  erst  nach  dem  1.  Juli  1909  betriebsfähig
  hergestellt  sind;  2.  für  Zündwaren  aus

den  am  1.  Juni  1909  im  Betriebe  gewesenen

Fabriken,  die  nach  Erreichung  des  für  die  Fabrik
festgesetzten  Kontingents  zur  Versteuerung  gestellt
  werden  (§  2  des  G.;  s.  Kontingentierung
  der  Zündwarensteuer).  Die
Z.  ist  zu  entrichten,  bevor  die  Zündwaren  in
den  freien  Verkehr  des  Inlands  treten,  und
kann  gestundet  werden  (§  7  des  G.,  838  20—22
der  AusfBest.;  FME.  vom  22.  Febr.  1910  —
Abg  ZBl.  99;  s.  auch  Stundung  der  Zölle
und  indirekten  Steuern).  Anfprüche
auf  Zahlung  oder  Erstattung  von  Steuer  verjähren
  in  einem  Jahre,  im  Falle  der  Hinterziehung
  in  drei  Jahren  (§  8  des  G.).  Zündwaren,
die  unter  Steueraufsicht  aus  der  Fabrik  oder
einem  Steuerlager  ausgeführt,  in  eine  Zollniederlage
  ausgenommen  oder  vernichtet  werden,
bleiben  von  der  Zündwarensteuer  befreit
  (8  9  des  G.;  §  23  der  AusfBest.).  Steuerfrei
  bleiben  auch  Proben  und  die  innerhalb  des
Fabriklagers  (s.  u.  C)  vernichteten  Zündwaren.
(Ausf  Best.  §  1  Abs.  4  und  §  10  Abs.  2).

"B.  Erhebung  der  Steuer.  Die  Steuer
wird  erhoben  von  den  verpackten  Zündwaren
(§  2  des  G.)  und  berechnet  für  jede  Einzelpackung
  nach  ihrem  Inhalte  (§  4  Auss#Best.).
§  10  des  G.  schreibt  daher  den  Verpackungs-=zwang
  für  Zündwaren  vor,  die  aus  den  Fabriken,
  den  Steuerlagern  und  dem  Auslande  nur
verpackt  in  den  freien  Verkehr  des  Inlands
gelangen  dürfen.  Die  Art,  Form  und  Inhalt
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