Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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gelegenen Theile ihres Grundstuͤcks in dem, in dem andern Gebiete gelegenen Theile desselben 
hin und her zu gehen, auch die Erzeugnisse dieser getheilten Grundstuͤcke von dem einen Theile 
in den andern zu schaffen, ohne deshalb eines Passes zu beduͤrfen, oder aber eine Abgabe bei 
der Ausfuhre oder Einbringung in das andere Gebiet entrichten zu müssen; diese Begünstigung 
sich jedoch allein auf letztgedachte Abgaben, und auf diejenigen Erzeugnisse beschränken, welche 
durch Natur oder Kunst auf dem getheilten Grundstücke gewonnen, oder hervorgebracht, und 
zum Bercriebe der Wirthschaft auf solchen Grundstücken erfordert werden. Mit einem weitern 
Absatze derselben im tande hören obige Begünstigungen auf, und es bleibt alsdann einer jeden Re- 
gierung überlassen, die sonst gewöhnlichen Abgaben von dergleichen Producten der Narur und 
der Kunst zu erheben. 
Neben= und Beiguüter. 
S.) In der Regel kommen zwar die, im vorstehenden 4ten §. zugesicherten Begünstigun- 
gen nur den, durch die Grenze unmittelbar becroffenen Grundbesthungen zu statten, und kön- 
nen auf besondere Neben= und Beigüter nicht ausgedehnt werden; in Ansehung dieser letz- 
cern will man jedoch in einzelnen Fällen, und ganz vorzüglich, wenn die Neben= und Beigüter 
unmittelbar an der Grenze gelegen sind, befondere, die Erleichterung ihrer Bewirthschaftung 
bezweckende Vereinigungen zu tressen suchen. 
Auf tandesherrkiche Concessionen beruhende Gerechtsame. 
5.) Das, einzelnen oder mehreren Individuen des einen tandestheils in dem Gebiete des 
andern andestheils bisher zugestandene Befugniß zum lumpensammeln, Schneiden und Ab- 
decken des Viehes, Schornsteinfegen, und die Ausübung ähnlicher, blos auf tandeöherrlichen 
Concessionen beruhenden Gerechtsame im andern Gebiete, hören, diese oder jene mögen tunlo 
oneroso erlangt seyn oder nichr, auf, ohne daß die Regierung, in deren Gebiete die Ausübung 
esines solchen Rechts wegfällt, zu irgend einer Entschädigung verpflichret ist. 
. Militairpflichtigkeit. 
I7.) In Absiche der Verpflicheung zum Milikairdienste solcher Unterthanen, welche in beiden 
Landeseheilen angesessen sind, ist man dahin übereingekommen, daß diese Verpflichtung bei Min- 
derjährigen nach dem bleibenden Wohnsitz (domicillum tizum) des Vaters, bei Volhährigen 
aber darnach zu bestimmen sei, in welchem Gebiete ein solcher Unterthan seinen bleibenden 
Wohnsitz genommen hat. Hat ein Majorenner noch kein comicilinn tixnm gewähle, so wird 
seine, Miltrairpflchtigkeit ebenfalls nach dem bleibenden Wohnsitze des Vaters bestimmt. 
· Kirchjiche«Vertzä-ltnisse. 
.. Z)Was die bisherigen kirchlichen Verhaͤltnisse und den damit in Verbindung stehenden 
Schulunterricht, in den, durch den Grenzdukt getheilten Bezirken betrifft, so sollen dieselben,
	        
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