Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Dienste und Frohnen bei Kammergüteen. 
20.) Dienstleistungen und Frohnen, welche Uncerthanen an Domainen oder Kammergüter 
des andern Gebieks zu leisten haben, hören, insofern deshalb niche in einzelnen Fällen andere Be- 
#tummungen getrossen worden, mit dem 1ssten October 1818. auf, und erhält die Vergütung 
für die, zu tandesherrlichen Domainen und Kammergütern des andern Gebiets zu leistenden 
Dienste, diejenige Regierung, unter deren Bereich der Verpflichtete sich befindet, oder seinen 
wesentlichen Wohnsitz hat. 
Artikel III. 
Anhängige Rechtsstreitigkeiten. 
1.) Da wegen Forestellung der zur Zeit der, durch den Friedenstractat vom 13ken 
Mai 1815. beschehenen Abtretung einiger Provinzen, Districte, Gebiete und Gebietstheile an 
Preussen, vor den Koͤniglich Saͤchsischen Gerichtsbehoͤrden anhaͤngig gewesenen Prozeß-Vor— 
mundschafts-Hypotheken-tehns= und andern Rechesangelegenheiten, auch Abgabe der dazu gebö- 
rigen Acten, Documente und Deposiken, bereits unterm 20sten Februar 1816. eine besondere, 
in der Anlage unter No. I. befindliche Convention abgeschlossen worden ist, so wird solche, 
ihrem ganzen Inhakte nach, hiermie nochmals bestäciget. 
Fideicommisse. 
2.) Ueber die seitdem, in Ansehung der, in nurgedachter Convention nicht ausdrücklich 
berührten Fideicommisse, entstandenen Zweifel, hat man sich, zur Ergänzung der deshalb er- 
mangelnden Bestimmungen, dahin vereinigt., daß die Oberaufssicht über die Fideicommisse, in- 
gleichen die Abgabe der Fideicommißmassen und der, über dieselben verhandelten Acten, sich 
nach dem bleibenden Wohnsicz (lomicilium fixun) bestimmen solle, welchen der Fideicommiß- 
stifrer zur Zeit seines Ablebens gehabt hat. Diese Uebereinkunft ist jedoch nur auf wirklich fort- 
dauernde Fideicommisse, und keinesweges auf bloße Substitutionen, zu erstrecken; indem es, im 
Betreff dieser letziern, lediglich bei der allgemeinen Bestimmung der vorerwaͤhnten Convention 
vom 2osten Februar 1816. sein Bewenden behält. 
Wenn, nach dieser Bestimmung, den Gerichten, oder Behoͤrden des einen Gebiets, die 
Oberaufsicht und Verwaltung einer solchen Fideicommißmasse verbleibt, im andern Gebiete aber 
dazu gehörige Immobilien belegen sind, so kommen hierbei die Bestimmungen des 14cen Gder 
maehreedochten Convention vom 20osten Februar 1310. in Anwendung; übrigens aber versteht 
s sich von selbst, daß, wenn der Nußnießer des Fideicommisses in einem andern Gebiete, als 
denfenigen, wo die Fideicommißmasse verwaltet wird, sich befindee, dann demselben ungehin- 
dert die ihm zustehenden Revennen des Fideicommisses nach dem Gebiete, wo sein Wohnorr ist, 
verabfolgt werden müssen, auch den Gerichten seines Wohnorts die Verfügung über seine Per- 
son, bei eintretenden Fällen, verbleibt.
	        
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