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Preussen fallende Kkasse der letzterwähnten, noch niche verloosbaren Scheine, soll von beiden Re-
gierungen, zur Nachricht der becheiligten Gläubiger, durch inländische und auswärtige öffentliche
Blätter zur allgemeinen Wissenschaft gebracht werden.
Ausgleichung, wegen der verschiedenen Schuldenklassen.
Z.) Bei sothanem Abtheilungsplane sind zugleich die, wegen der, bei Uebernahme einer
und der andern Klasse von Schulden, Scate findenden verschiedenen Verzinsung und fonstigen
Verhälenisse, wechselseitig zu machenden Vergütungen und Cneschädigungen ausgeglichen worden,
indem, namentlich auch in Rücksicht der Supplemenezinsen von 2 Procene und 72 Procent Agio
bei dem sogenannten Churbraunschweigischen Darlehne, welche aus dem Sreuer-Aerario den
Inhabern dieser Obligationen zu leisten, und nunmehro künftig von Sachsen allein zu überneh-
men sind, dem Herzogthume eine verhältnißmäßige, nach dem Maßstabe der gesammten, für
das Herzogehum auf Drei Hundert und Sieben und ein halb Eintausend Theil, und für das Koͤ—
nigreich auf Sechs Hundert Zwei, und Neunzig und ein halb Ein Tausend Tbeil berechneten
Steuereinkünfte, größere Summe der Schulden zugetrheilt worden ist; das Königreich Sachsen
dagegen auch, wegen der ihm überwiesenen Summe von
031, 730 Thlr. 6 gl. 0 pf. unzinsbarer Steuerscheine,
durch gleichmäßige Mehrübernahme von Schulden, die erforderliche Entschädigung geleistet hat.
Beiträge von dem vormaligen Königreiche Westphalen.
0.) Was die von Seiten des vormaligen Königreichs Wesiphalen, wegen Barby und Gom-
mern, vermöge Convention vom 5ten März 1810. zu den Steuer-Credic-Schulden und der des-
fallsigen Sreuer-Credit-Casse zu leisten gewesenen Beiträge betrifft; so begiebt sich die Koniglich
Sachsische Regierung der, auf zwei Drittheile sowohl der bisher erwachsenen Rückstände, als der
küunftigen teistungen zu machenden Ansprüche, und wird deßhalk von der Königlich Preusstschen
Regierung, bei der im Art. XII. S. 18. festgesetzten Ausgleichung über die Delosta, entschäotgt.
Verzinsung der Capitalien.
10.) Die bisherige gemeinschaftkliche Verzinsung der Sreuer-Credit-Schulden hat sich mie
dem Michaelistermine 1817. geendige, und es ist daher die endliche Abrechnung dergestalt zu
bewerkstelligen, daß jede der beiden Königlichen Regierungen die, von Ostern 1313. an verfalle-
nen und fernerhin verfallenden, halbjährigen Zinsen ihres nun bestimmten Antheils besagter Schul-
den, allein bezahlt. Auch übernimmt jede der beiden Rezierungen die Haftung für die, vor dem
Ostertermine 1813. verfallenen, aber unerhoben gebliebenen Zinsen der ihr nun zur kast fallen-
den Sreuer-Credie-Schulden, und wird deren Berichtigung, auf Anmelden der Gläubiger, in so
weit bewirken, als nicht in einzelnen Fällen bierbei, wesen Mangel an tegitimationen, Verjäh-
rung oder ägnlicher Ursachen halber, Hindernisse eintreten. Zu dieser Berichtigung der verfalle-