Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(258  )
Artikel  V.

Steeuer  =  Aerarium.

Wegen  der  am  5ten  Juni  1315.  zu  dem  Steuer-Aerario  überhaupt  gehörigen  Bestände  und  der
daraus  annoch  zu  berichtigenden  Forderungen,  ist,  nach  deren  vollständigen  Erörterung  durch  allerseitige
  Rechnungsbeamee,  auch  erfolgter  Durchgehung  der  von  ihnen  darüber  erstatteten  Anzeige,
folgende  Uebereinkunft  im  Hauptwerke,  und  in  Ansehung  der  zu  einer  Ausgleichung  ausgesetzten
Gegenstände,  getroffen  worden.

Maßstab  der  Abtheilung.

1.)  Als  Maßstab  der  Abeheilung  hat  man  das  gesammee  erbländische  Steuereinkommen,

"“  ·  -  s  e  f  e  e  "  -  5  1  e
welches,  incl.  der  ritterschaftlichen  Beitraͤge,  4  für  das  Königreich,  und  28  fuͤr  das  Her—

zogthum  Sachsen  betraͤgt,  zum  Grunde  gelegt.

Zu  den  Beständen  gehörige  Kreis=  und  stifeische  Steuergelder.

2.)  Zu  den  Beständen  des  Steuer-Aerarii  überhaupt  werden  auch  nicht  nur  die,  bei  den
Kreis-Steuer-Cassen  in  den  getheilten  Kreisen,  sondern  auch  die  in  den  Steuercassen  der  Stifter
Merseburg  und  Raumburg  befindlich  gewesenen,  ingleichen  diejenigen  Gelder  gerechnet,  welche
vor  dem  Sten  Juni  18  15.  aus  den  stiftischen  und  aus  den  Kreis-Sceuer-Cassen  getheilter  Kreise  abgeschickt
  worden,  jedoch  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  bei  dem  Steuer=  Aerarlo  eingegangen  sind,
folglich  nach  dem  nämlichen  Maßstabe  der  gesammten  Seeuereinkünfee  abgeeheilé.

Nach  dem  ökcen  Juni  1315.  ein  gegangene  Gelder  aus  den
unzertheilten  Kreisen.

3,))  Niche  minder  werden  zu  diesen  Beständen  und  zu  gleichmäßiger  Theilung  diejenigen
0324  Thlr.  4  gr.  6  pf.  gebrach“,  welche,  aus  den  unzerkheilcen  Kreisen  des  Herzogehums
Sachsen,  zum  Srteuer-Acrario  vor  dem  êten  Juni  1815.  zwar  abgeschickt  gewesen,  daselbst
aber  erst  nach  dieser  Zeit  eingegangen  sind.

Bestände  der  Kreis-Steuer-Cassen  in  unzertheilten  Kreisen.

4.)  Die  Bestände  in  den  Kreis-Steuer-Cassen  der  unzertkeilten  Kreise  verbleiben  derjenigen
Regierung,  welcher  der  fragliche  Kreis  gehört.

.  Bestände  in  den  Untereinnahmen.
5.)  Da  diese  Vereinigung  sich  blos  auf  die  Kreis=  und  Seifts-Sreuer-Cassen,  nicht  aber

auf  deren  Untereinnahmen,  oder  die  Amts=  und  Ortseinnahmen,  erstreckt,  so  verbleiben  letzcere,
ohne  weitere  Auseinandersetzung,  ungetheilt  derjenigen  Regierung,  in  deren  Gebiete  sie  am  5ten  Juni