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Artikel V.
Steeuer = Aerarium.
Wegen der am 5ten Juni 1315. zu dem Steuer-Aerario überhaupt gehörigen Bestände und der
daraus annoch zu berichtigenden Forderungen, ist, nach deren vollständigen Erörterung durch aller-
seitige Rechnungsbeamee, auch erfolgter Durchgehung der von ihnen darüber erstatteten Anzeige,
folgende Uebereinkunft im Hauptwerke, und in Ansehung der zu einer Ausgleichung ausgesetzten
Gegenstände, getroffen worden.
Maßstab der Abtheilung.
1.) Als Maßstab der Abeheilung hat man das gesammee erbländische Steuereinkommen,
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welches, incl. der ritterschaftlichen Beitraͤge, 4 für das Königreich, und 28 fuͤr das Her—
zogthum Sachsen betraͤgt, zum Grunde gelegt.
Zu den Beständen gehörige Kreis= und stifeische Steuergelder.
2.) Zu den Beständen des Steuer-Aerarii überhaupt werden auch nicht nur die, bei den
Kreis-Steuer-Cassen in den getheilten Kreisen, sondern auch die in den Steuercassen der Stifter
Merseburg und Raumburg befindlich gewesenen, ingleichen diejenigen Gelder gerechnet, welche
vor dem Sten Juni 18 15. aus den stiftischen und aus den Kreis-Sceuer-Cassen getheilter Kreise abge-
schickt worden, jedoch erst nach diesem Zeitpunkte bei dem Steuer= Aerarlo eingegangen sind,
folglich nach dem nämlichen Maßstabe der gesammten Seeuereinkünfee abgeeheilé.
Nach dem ökcen Juni 1315. ein gegangene Gelder aus den
unzertheilten Kreisen.
3,)) Niche minder werden zu diesen Beständen und zu gleichmäßiger Theilung diejenigen
0324 Thlr. 4 gr. 6 pf. gebrach“, welche, aus den unzerkheilcen Kreisen des Herzogehums
Sachsen, zum Srteuer-Acrario vor dem êten Juni 1815. zwar abgeschickt gewesen, daselbst
aber erst nach dieser Zeit eingegangen sind.
Bestände der Kreis-Steuer-Cassen in unzertheilten Kreisen.
4.) Die Bestände in den Kreis-Steuer-Cassen der unzertkeilten Kreise verbleiben derjenigen
Regierung, welcher der fragliche Kreis gehört.
. Bestände in den Untereinnahmen.
5.) Da diese Vereinigung sich blos auf die Kreis= und Seifts-Sreuer-Cassen, nicht aber
auf deren Untereinnahmen, oder die Amts= und Ortseinnahmen, erstreckt, so verbleiben letzcere,
ohne weitere Auseinandersetzung, ungetheilt derjenigen Regierung, in deren Gebiete sie am 5ten Juni