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1831 5. belegen waren, wenn auch gleich der, zu einer Ames= oder Ortseinnahme gehörige
Bezirk durch die Landesabtretung getheilt worden ist.
Einziehung rückständiger Steuern und Bericheigung der Anforderungen.
60.) Jeder Regierung fallen übrigens sämmrliche rückständige Einnahmen (worunter auch die
Proprereste gehören) und Ausgaben der Ober-Steuer-Einnahme und der Steuercassen in den Kreisen
und Stiftern, aus oder in denen sie rückständig sind, ohne weitere Nachrechnung zu. Es wird
daher auch Königlich Preussischer Seits, auf eine weitere Theilnahme der Stände des Herzogthums,
bei der künftigen Rechnungsabnahme der Ober-Sceuer-Einnahme für denjenigen Zeitraum, in welchem
selbige annoch aus der letzten Bewllligungsperiode von 1811. bis 1817. gemeinschaftlich gewe-
sen, Verzicht geleistes, und die Gemeinschaft uberhaupt, durch den Abschluß dieser Convention
und deren Ausführung, gegenseitig als aufgehoben betrachtet.
Uebernahme einiger Passivorum.
.) Wegen der Forderungen insbesondere, welche der Erzgebirgische Kreis mie 14,011 Thlr.
12 gr. 11 pf., und die Grafen zu Stollberg mit 10,620 Thlr. —. 3 pf. annoch an das
Sreuer= Aerarium machen, und die zum Theil noch einer nähern Erörterung bedürfen, hat
man sich dahin vereinigt, daß erstere von dem Konigreiche, lehtere dagegen von dem Herzog-
ehume Sachsen, ohne weitere Nachrechnung, übernommen werden.
Vertretung der Depositen.
8.) Die zu dem Steuer-Aerario gekommenen Depositen hat diejenige Regierung zu ver—
treten, aus deren Gebiete dieselben herrupren, und es fallen sonach dem Koͤnigreiche Sachsen
namentlich die Del osita, wegen der Dreedner Communschocke von 2146 Tohlr. 4 gr. 0 pf.,
und des Voeigtländischen Kreises von 167 Thlr., dem Herzogehume aber die Deposua, wegen
der Stollbergischen Römermenate von 304 Tblr. 10 gr. 3 pf., und wegen des Grassischen
Defeces in Nüumburg an 165 Tohlr. zur tast.
Jede Regierung erhälc die zur Vertretung übernommenen Deposita aus den Beständen des
Steuer-Aerari##
Wegen der, bei dem Sceuer-Aerario deponirten Summe von 336 1 Thlr. 5 gr. 6 pf. aus
der, von Fouragelieferungen in den Jahren 1701. und 1762. herrührenden Nand-ieferungs-Casse,
ist man ubereingekommen, daß selbige, nach dem Maßstabe, nach welchem die Communen des
K onigreichs und des Herzogthums Sachsen daran Anspruch zu machen haben, getheilt werden soll.
Nach diesem Maßstabe, welcher ein Verhältniß von F83 für das Koͤnigreich, und von 7 fuͤr
Herzogehum gewahrt, erhält Preussen aus jenem Land-tieferungs-Cassen-Jonds überhaupt die
umme von ½
1½
*7 432 Thkr. 10 gr. 11 pf.
Vier Hundert Zwei und Dreißig Thaler, Zehn Groschen, Eilf Pfennige.