Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(r#25653) 
Abtheilung der Kommer-Crebie-Casse. 
6,.) Die, nach dem, im vorhergehenden 6 erwähnten Abschluß der Berechnung über die 
gemeinschaftliche Verzinsung und der Kammer-Credic-Casse überhaupe, bis mit dem Termine 
Michaelis 1817., besage der Beilage mic F. bezeichnet, in der nurbesagten Casse befindlichen 
Gelder, werden, nach eben dem Maßstabe, wie die Kammer-Credit Cassen-Schulden, unter beide, 
Regierungen, nämlich nach 33 für!r das s Koͤnigreich , und 743 für das Herzogthum Sachsen 
abgetheilt. .- 
«- Abeheilung deren Nebenfonds. 
1 
7.) Derselbe Maßstab gilt auch bei der Abtheilung des Nebenfonds der Kammer- Credit- 
Casse. Da der ganze Betrag desselben, „ in Gemaͤßheit der angestellten Eroͤrterung, und des, 
mit beiderseitigem Einverständniß darüber, besage des mehrangezogenen Protocolls vom 2 1sten 
October 1817, gefertigten Auswurfs, auf 
152,863 22 — — 
Ein mal Hundert Zwei und Funfzig Tausend, Acht Hundert Drei und Achtzig Thaler, 
in der daselbst angegebenen Valuta, und 
7,625 Thlr. 5 gdr. — 2 
Sieben Tausend, Sechs Hundert und Drei und Zwanzig Thaler, Achtzehn ; Groschen, 
an davon, von Ostern 1815. bis mit dem Michaelistermine 1817. zu berechnenden Zinsen 
festgestell worden ist; so treffen davon, nach ebigem Maßstabe: 
70,400 Thlr. 3 gr. 60 *# on Scheinen, und 
5004 3- Zinsen 
auf Sachsen, und 
2 
75,383 Thlr. 20 gr. 2 pf. an Scheinen, und 
5,05 0 5 -Sinsen 
auf Preussen; es sind jedoch von deesen, aus dem Merenee an Preussen kommenden Kammer- 
Credit- Cassen= Scheinen, 
8,875 abel — — 
zu Tilgung der H. 4. gedachten Vergükungsverbindlichkeie Preussens, in Abzug zu bringen, folg- 
lich daraus von Sachsen an Preussen nur die Summe von 
04, sos Thlr. 20 gr. 2 pf. Vier und Sechzig Tausend, Fünf Hunderr und Acht Thaler, 
Zwanzig Groschen, Zwei Pfennige, in Scheinen, und 
3,659 . 9 .5 .Dorei Tausend, Sechs Hundere Neun und Funfzig hhale, 
Neun Groschen) Fünf Pfennige, an Zinsen 
— 
(38 /(àc -
	        
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