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Abtheilung der Kommer-Crebie-Casse.
6,.) Die, nach dem, im vorhergehenden 6 erwähnten Abschluß der Berechnung über die
gemeinschaftliche Verzinsung und der Kammer-Credic-Casse überhaupe, bis mit dem Termine
Michaelis 1817., besage der Beilage mic F. bezeichnet, in der nurbesagten Casse befindlichen
Gelder, werden, nach eben dem Maßstabe, wie die Kammer-Credit Cassen-Schulden, unter beide,
Regierungen, nämlich nach 33 für!r das s Koͤnigreich , und 743 für das Herzogthum Sachsen
abgetheilt. .-
«- Abeheilung deren Nebenfonds.
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7.) Derselbe Maßstab gilt auch bei der Abtheilung des Nebenfonds der Kammer- Credit-
Casse. Da der ganze Betrag desselben, „ in Gemaͤßheit der angestellten Eroͤrterung, und des,
mit beiderseitigem Einverständniß darüber, besage des mehrangezogenen Protocolls vom 2 1sten
October 1817, gefertigten Auswurfs, auf
152,863 22 — —
Ein mal Hundert Zwei und Funfzig Tausend, Acht Hundert Drei und Achtzig Thaler,
in der daselbst angegebenen Valuta, und
7,625 Thlr. 5 gdr. — 2
Sieben Tausend, Sechs Hundert und Drei und Zwanzig Thaler, Achtzehn ; Groschen,
an davon, von Ostern 1815. bis mit dem Michaelistermine 1817. zu berechnenden Zinsen
festgestell worden ist; so treffen davon, nach ebigem Maßstabe:
70,400 Thlr. 3 gr. 60 *# on Scheinen, und
5004 3- Zinsen
auf Sachsen, und
2
75,383 Thlr. 20 gr. 2 pf. an Scheinen, und
5,05 0 5 -Sinsen
auf Preussen; es sind jedoch von deesen, aus dem Merenee an Preussen kommenden Kammer-
Credit- Cassen= Scheinen,
8,875 abel — —
zu Tilgung der H. 4. gedachten Vergükungsverbindlichkeie Preussens, in Abzug zu bringen, folg-
lich daraus von Sachsen an Preussen nur die Summe von
04, sos Thlr. 20 gr. 2 pf. Vier und Sechzig Tausend, Fünf Hunderr und Acht Thaler,
Zwanzig Groschen, Zwei Pfennige, in Scheinen, und
3,659 . 9 .5 .Dorei Tausend, Sechs Hundere Neun und Funfzig hhale,
Neun Groschen) Fünf Pfennige, an Zinsen
—
(38 /(àc -