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genen Scheine, so wie die Fortsehung des dießfallsigen Edicealverfahrens, im FKall solches bereles
eingeleiter worden, sondern auch die Bestimmung des Verfahrens wegen der Deposicencapitalien
und unangemeldeten Scheine, welche von ihr übernommen worden, bei etwaniger künftiger An-
meldung der Eigenthümer dieser Capitalien und Scheine. Zu dem Ende wird man Koniglich
Süchsischer Seirs #
.) sämmtliche Bücher, Acten, Rechnungen und sonstige Verhandlungen, wozu auch die,
wegen vorgedachtermaßen etwa schon eingeleicecen Edictalverfahrens, gehören, welche die Kö.
niglich Preussischer Seits übernommenen Schuldengakkungen ausschließlich betreffen; ··
b.) saͤmmtliche, zu der Preussischen Schuldenrate gehörige Deposikencapitalien und unan-
gemeldete Scheine selbst, so wie
c.) bie sonstigen, zu dem Preussischen Schuldenantheile gehörigen, noch unabgefordercen
Zinsscheine und Coupons, und endlich . . szx
d.) eine Nachweisung, wenn die, Preussischer Seits zu uͤbernehmenden, ausgelooßten und zur
Zahlung ausgesetzten Schulden, ingleichen die unzinsbaren Scheine zur Zahlung ausgesetzt worden,
und, bei unterlassener Anmeldung, zu präcludiren, nach Abschluß dieser Hauptconvention, der Ke-
niglich Preussischen Behörde unverzüglich aushändigen und übergeben. "
e.) Von Büchern, Acten und übrigen Schrifken, welche Schulden beider Landescheile be-
creffen, wird man die nöthigen Auszüge und Abschriften Königlich Sachsischer Seits fertigen
lassen und der Preussischen Behörde ausantworten, auch in Zukunft diejenigen Rachrichten, wor-
über, zur weitern Verwaltung des Preussischen Schuldenantheils, den Koniglich Preussischen Be-
hörden noch Auskunft nöthig seyn sollee, bereitwillig ertheilen. *
Einziehung präcludirter Zahlungen.
4.) Ferner komme jeder Regierung dasjenige, ohne weitere Nachrechnung, zu gute, was
aus ihrem Schuldenantheile ecwa präcludirt wird, eder für wesfallend zu achten ist.
Abgabe der, das Steuerwssen und'dle Kammer -Credit-Cassen-Verhält-
nisse überhaupc herreffenden Schriften. s·
5.) Ueberhaupt aber werden Koͤniglich Saͤchsischer Seits, sogleich nach Abschluß dieser Haupt-
convention, die, das gesammte Steuer= und Seeuer Credit-, auch Kammer= Credie-Cassen-
wesen des Herzogrhums Sachsen und der dazu gehörigen Kreise, Srister, Districte und Ort—-
schaften beereffenden Acten., Bücher, Rechnungen und sonstige Schriften des Ober- Steue Col-
legiums und der übrigen Königlich Sächstschen Behörden, insonderheit auch derjenigen, welche
von den Unterbehörden des Herzogthums an die höhern Behörden im Königreiche eingesendet wor-
den sind, den Königlich Preussischen Behörden ausgeliefert. Insofern dergleichen Schriften die