Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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vereinige, daß die Königlich Preussische Regierung die künftige Zahlung dieser Zuschußzinsen, 
gegen die im 1½ S#en K. dieses Arcikels, ihr von Sachsen zugestandene Einziehung einiger Vertre- 
cungsposten von vormaligen Domainen-Pächtern oder Beamten, übernimmt. 
Sogenannte Amts-Capitalien. 
5.) Von den Activis der Rentkammer überläße die Königlich Sächsische Regierung der 
Königlich Preussischen alle, den, zu dem Herzogthume Sachsen gehörigen Aemctern zuständige 
sogenannte Amts-Capicalien, welche aus Seeuer= oder Kammer-Credic-Cassen-Scheinen bestehen, 
oder auf irgend eine andere Arc in öffentlichen Fonds, bypochekarisch oder sonsten angelegt sind, 
mit alleiniger Ausnahme derjenigen Capitalien, in Ansehung deren die Königlich Sächsische Rent- 
kammer selbst bisher als Schuldnerin gehandelt hat. Auf letztere wird Koniglich Preussischer 
Seics gänzlich Verziche geleister. — 
Seiftische Kammer-Capitalien. 
6.) Eben so werden der Koniglich Preussischen Regierung die Activ-Capiealien der Seife- 
Merseburgischen und Naumburg-Zeitzischen Rentkammer überlassen; jedoch verbleiben ferner dem 
Konigreiche Sachsen - — 
a.)21,()04»Thlr.159r.4pf.EinundZwanzigTaufend,SechsHunderkundVier 
Thaler, Funfzehen Groschen, Vier Pfennige, vom Stifte 
Merseburg und 
b) 22,j4053 — — -Zwei und Zwanzig Tausend, Drei Hundert und Fünf 
Thaler, vom Stifste Naumburg-Zeiß, 
(welche beide Posten fruber von den stiftischen Rentkammern an die erbländische Rentkammer 
eingeliefert, und von letzterer verzinset worden sind) ingleichen 
J.) 22,008 Thlr. 18 gr. — Zwei und Zwanzig Tausend, Neun Hundere Ache und 
Sechzig Thaler, Achezehn Groschen, bei der Steuer, 
worüber keine Verschreibungen vorhanden sind; 
Preussen verzichtet daher auf diese drei Capitaliensummen. 
Zinsen von diesen Capitalien. 
7.) Die Zinsen von den, an Preussen abgetretenen Ames= sowohl, als stiftischen Kam- 
mer-Capitalien, verbleiben, insoweit sie bereits erhoben sind, der Keniglich Sachsischen Regie- 
rung, die erwa noch nicht erhobenen bingegen werden an Preussen uberlassen; jedoch von den 
in Staatspapieren bestehenden Capitalien nur von und mit dem Termine Michaelis 1318 am: 
Auslieferung der diesfallsigen Documence. 
8.) Die uͤber diese an Preussen kommenden Capitalien vorhandenen, bei den Königlich 
Saächstschen Behörden befindlichen Documence, sollen, und zwar die Staatspapiere, mit den
	        
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