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vereinige, daß die Königlich Preussische Regierung die künftige Zahlung dieser Zuschußzinsen,
gegen die im 1½ S#en K. dieses Arcikels, ihr von Sachsen zugestandene Einziehung einiger Vertre-
cungsposten von vormaligen Domainen-Pächtern oder Beamten, übernimmt.
Sogenannte Amts-Capitalien.
5.) Von den Activis der Rentkammer überläße die Königlich Sächsische Regierung der
Königlich Preussischen alle, den, zu dem Herzogthume Sachsen gehörigen Aemctern zuständige
sogenannte Amts-Capicalien, welche aus Seeuer= oder Kammer-Credic-Cassen-Scheinen bestehen,
oder auf irgend eine andere Arc in öffentlichen Fonds, bypochekarisch oder sonsten angelegt sind,
mit alleiniger Ausnahme derjenigen Capitalien, in Ansehung deren die Königlich Sächsische Rent-
kammer selbst bisher als Schuldnerin gehandelt hat. Auf letztere wird Koniglich Preussischer
Seics gänzlich Verziche geleister. —
Seiftische Kammer-Capitalien.
6.) Eben so werden der Koniglich Preussischen Regierung die Activ-Capiealien der Seife-
Merseburgischen und Naumburg-Zeitzischen Rentkammer überlassen; jedoch verbleiben ferner dem
Konigreiche Sachsen - —
a.)21,()04»Thlr.159r.4pf.EinundZwanzigTaufend,SechsHunderkundVier
Thaler, Funfzehen Groschen, Vier Pfennige, vom Stifte
Merseburg und
b) 22,j4053 — — -Zwei und Zwanzig Tausend, Drei Hundert und Fünf
Thaler, vom Stifste Naumburg-Zeiß,
(welche beide Posten fruber von den stiftischen Rentkammern an die erbländische Rentkammer
eingeliefert, und von letzterer verzinset worden sind) ingleichen
J.) 22,008 Thlr. 18 gr. — Zwei und Zwanzig Tausend, Neun Hundere Ache und
Sechzig Thaler, Achezehn Groschen, bei der Steuer,
worüber keine Verschreibungen vorhanden sind;
Preussen verzichtet daher auf diese drei Capitaliensummen.
Zinsen von diesen Capitalien.
7.) Die Zinsen von den, an Preussen abgetretenen Ames= sowohl, als stiftischen Kam-
mer-Capitalien, verbleiben, insoweit sie bereits erhoben sind, der Keniglich Sachsischen Regie-
rung, die erwa noch nicht erhobenen bingegen werden an Preussen uberlassen; jedoch von den
in Staatspapieren bestehenden Capitalien nur von und mit dem Termine Michaelis 1318 am:
Auslieferung der diesfallsigen Documence.
8.) Die uͤber diese an Preussen kommenden Capitalien vorhandenen, bei den Königlich
Saächstschen Behörden befindlichen Documence, sollen, und zwar die Staatspapiere, mit den