Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Wenn  Vorschusse  obiger  Art  an  tandesherrliche  Cassen  gegeben  worden  sind,  welche  zwischen
  beiden  Regierungen  zur  Theilung  kommen,  so  erfolge  diese  letztere,  insoweit  man  deshalb
nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  har.

Vorschüsse  und  Darlehne  an  Städte  und  Communen,  sind,  vermöge  getroffener  besonderer
Uebereinkunfe,  unter  vorgedachter  Verzichtleistung  ebenfalls  begriffen.

Die  Documente  und  Quittungen  über  diejenigen  Vorschüsse  und  Forderungen,  denen  die
Königlich  Sächsische  Regierung  zu  Gunsten  des  Herzogthums  entsagt,  werden  den  Koniglich
Preussischen  Behörden  soforc  überliefert  werden.

Einkommen-Rückstände  und  Verwaltungs  Aus  gaben.

1!2.)  Sämmrliche  rückständige  fiscalische  Einkünfte,  mic  Inbegriff  der  Proprereste  der
Einnehmer,  fallen  derjenigen  Regierung  zu,  aus  oder  in  deren  Gebiec  sie  rückständig  sind.
Jeder  Theil  übernimmr  aber  auch  für  die  in  seinem  Gebiere  noch  unberichtigten  Verwaltungsausgaben
  aller  Art  und  ohne  Ausnahme  zu  haften,  und  es  wird  gegenseicig  keine  Nachrechnung
Sctatt  finden,  noch  irgend  ein  Auspruch  desbalb  geltend  gemacht  werden.

Rückstände  ständischer  Bewilligungen.

15.)  Diese  gegenseitige  Verzichtleistung  auf  Einkommenrückstände  erstrecke  sich  auch  auf
die  rückstandigen  ständischen  Bewilligungen,  welche  diesemnach  jede  Regierung  in  ihrem  Gebiere,
ohne  Nachrechnung  mit  der  andern  Regierung,  für  sich  zu  beziehen  hat.  Blos  die  zur  Unterstutzung
  der  allgemeinen  Straf=  und  Versorgungsanstalten  und  zu  ähnlichen  Institutofonds,  bestimmten
  ständischen  Bewilligungen  und  ihre  Reste,  sind  biervon  ausgenommen,  und  wird  derenhalber,
  bei  Feststellung  der  Verhältnisse  dieser  Anstalten,  die  erforderliche  Berechnung  bewerkstelligee,
  und  uber  die  deßfallsige  Ausgleichung  Vereinigung  getroffen  werden.

Einnahmen  und  Ausgaben  aus  Irrthum  oder  von  streitigen  Orten.

14.)  Fiscalische  Einnahmen  und  Ausgaben  der  beiden  Königlichen  Regierungen,  welche
nach  dem  Sten  Juni  1815.  bis  zum  Schluß  desselben  Jahres,  aus  dem  Gebiete  der  einen,  an
Behörden  der  andern,  aus  Irrthum,  eder  bis  zum  50sten  Junius  1873.  von  Districten  und
Orten  Seart  gefunden  haben,  welche  bisher  zweifelhafe  oder  streitig  gewesen  sind,  und  deren
Hoheiksverhältnisse  erst  durch  den  Isten  Arcikel  der  gegenwärtigen  Hauptconvention  die  endliche
Bestimmung  erhalcen  haben,  werden  ebenfalls  im  Ganzen  gegen  einander  aufgehoben,  und
verbleiben  derjenigen  Regierung  ohne  weitere  Berechnung,  zu  deren  Cassen  sie  wirklich  erhoben
und  eingerechnet  worden  sind.

Diejenigen  Einkuͤnfte,  Praͤstationen  und  Nutzungen,  welche  von  und  aus  besagten  Orten
annoch  ruͤckstaͤndig,  oder  bis  zur  naͤheren  Bestimmung  ihres  Landesherrn,  und  zum  Theil  mit  die—
ser  ausdrucklichen  Bedingung,  namentlich  wegen  der  Holznutzungen  in  einigen  Forsten,  bei  den